Kleinunternehmerregelung und Freiberufler
Januar 6, 2022 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
ich bin Kleinunternehmerin (Kosmetikbereich) und möchte zusätzlich die Tätigkeit der Berufsbetreuerin ausüben. Der Berufsbetreuer ist eine freiberufliche Tätigkeit und unterliegt NICHT der Umsatzsteuer.
Mit dem Einkommen als Berufsbetreuerin werde ich auf jeden Fall über die Kleinunternehmergrenze von 22.000 EUR/Jahr kommen. Wird dann automatisch mein Umsatz im Kosmetikbereich umsatzsteuerpflichtig (auch wenn es weiterhin unter 22.000 EUR) ist oder zählen diese beide Einkommen getrennt und ich kann weiterhin Kleinunternehmerin im Kosmetikbereich bleiben?
Vielen Dank für die Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Jana Hirsch
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen!
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Auskunft erteilen.
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG den Betrag von 22.000 EUR nicht überschreitet. Der Gesamtumsatz ist wie folgt definiert:
"Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind."
Da die Umsätze als Berufsbetreuer nach § 4 Nr. 16k UStG steuerfrei sind, zählen diese nicht zum Gesamtumsatz. Maßgebend ist daher weiterhin der Umsatz aus dem Kosmetikbereich. Wenn Sie hier unter 22.000 EUR Umsatz p.a. bleiben, können Sie auch hier weiterhin ohne Umsatzsteuer abrechnen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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