1-Prozent-Methode für Leasing PKW als Freiberufler und Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen
Januar 6, 2019 | 100,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Ich bin Freiberufler mit 2 Leasing PKW.
1. Den Kleinwagen nutze ich 100% betrieblich mit Fahrtenbucheinträgen für jede Kundenfahrt
2. Den größeren PKW (Tiguan) nutze ich betrieblich & privat. Jedoch beträgt der betriebliche Anteil nur zwischen 10%-50%. Da dies laut verschiedener Onlinequellen nur in das gewillkürte Betriebsvermögen fallen kann, wird gesagt dass damit keine 1%-Methode genutzt werden kann. Sondern nur wenn der PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird und somit in das notwendige Betriebsvermögen fallen kann. Diesen PKW nutze ich aktuell nur für die Termine bei einem größeren Kunden.
Fragen:
1. Ist es korrekt, dass ich als Freiberufler die 1%-Methode nur anwenden darf, wenn ich einen PKW zu mehr als 50% betrieblich nutze?
2. Wenn ich bisher in der Umsatzsteuervoranmeldung für einen PKW die 1%-Methode genutzt habe, aber die 0,03% des Bruttolistenpreises pro KM für den Weg zum Kunden vergessen habe, kann es dann sein, dass ich bei Berichtigung der letzten 9 Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige eingehe und geprüft werden kann?
3. Wenn ich in der Umsatzsteuervoranmeldung die 0,03% des Bruttolistenpreises pro KM hinzufüge, aber mehr als 1 Kunden habe, welche KM Anzahl muss ich dann nutzen? Bei nur einem Kunden ist es einfach die Distanz zu errechnen, aber wie geht man vor wenn man 2 oder mehr Kunden hat bei denen man für Termine den PKW mit der 1%-Methode nutzen möchte?
4. Was mache ich, wenn ich einige Tankbelege für die PKW nicht mehr finden kann? Müssen diese Angaben per Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung gelöscht werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Ist es korrekt, dass ich als Freiberufler die 1%-Methode nur anwenden darf, wenn ich einen PKW zu mehr als 50% betrieblich nutze?
Grundsätzlich kann die 1%-Methode auch bei mehreren Pkw angewendet werden. Allerdings ist die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nachzuweisen, dies erfordert ggf. Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung. Die 1%-Regelung ist nur möglich, wenn der betriebliche Nutzungsanteil über 1 % liegt, dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz $ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. In Ihrem fall ist deswegen wahrscheinlich für den höherwertigen Pkw keine Abrechnung mit der 1%-Methode möglich.
Eine steuerliche Selbstanzeige kann auch durch eine Steueranmeldung (geänderte Umsatzsteuervoranmeldung) geschehen. Allerdings ist die strafbefreiende Wirkung davon abhängig, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Selbstanzeige nach 371 AO erfüllt werden. In der Praxis ist eine Berichtigung innerhalb des laufenden Jahres meist unproblematisch, jedoch kann abhängig von der Höhe der verkürzten Steuer auch hier eine Straftat vorliegen.
3. Wenn ich in der Umsatzsteuervoranmeldung die 0,03% des Bruttolistenpreises pro KM hinzufüge, aber mehr als 1 Kunden habe, welche KM Anzahl muss ich dann nutzen? Bei nur einem Kunden ist es einfach die Distanz zu errechnen, aber wie geht man vor wenn man 2 oder mehr Kunden hat bei denen man für Termine den PKW mit der 1%-Methode nutzen möchte?
Die 0,03%-Methode nutzen Sie für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (beispielsweise könnte dies Ihr Büro sein, es sind jedoch auch andere Konstellationen denkbar). Andere Fahrten sind als rein betriebliche Fahrten anzusetzen. Wenn Sie beispielsweise Ihre erste Tätigkeitsstätte am Ort Ihrer Wohnung haben, weil Sie dort Ihr Büro unterhalten und keine andere erste Tätigkeitsstätte existiert, dann brauchen Sie keine Versteuerung nach der 0,03%-Methode vorzunehmen.
4. Was mache ich, wenn ich einige Tankbelege für die PKW nicht mehr finden kann? Müssen diese Angaben per Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung gelöscht werden?
Der Vorsteuerabzug erfordert das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Für Tankbelege gelten in der Regel die vereinfachten Regeln zur Kleinbetragsrechnung. Wenn der Beleg fehlt, ist zwar gegebenenfalls ein Betriebsausgabenabzug möglich, der Vorsteuerabzug jedoch nicht. Somit ist ein fälschlicherweise vorgenommener Abzug zu berichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, bernd.thomas@yahoo.de, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres), es gelten die berufsrechtlichen Regelungen des StBerG (https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/).
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