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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Frage zu nicht steuerbaren Umsätzen in der Umsatzsteuererklärung

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin freiberuflich als Übersetzerin tätig, und seit letztem Jahr gilt für mich nicht mehr die Kleinunternehmerregelung, das heißt ich muss Umsatzsteuern ausweisen. Ich habe für 2019 bereits vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt gesendet. Für Rechnungen an Kunden in Frankreich wird ja gemäß Reverse-Charge-Verfahren von meiner Seite aus keine Umsatzsteuer berechnet, da es sich um nicht steuerbare Umsätze handelt. Die Beträge dieser Rechnungen habe ich in der Umsatzsteuervoranmeldung jeweils unter "Nicht steuerbare Leistungen gemäß $18b Satz 1 Nr. 2" aufgeführt und in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet. In Bezug auf die Umsatzsteuererklärung habe ich nun eine Frage. Ich finde keine entsprechende Zeile im Formular für die Umsatzsteuererklärung. Könnten sie mir sagen, in welche Zeile diese Umsätze eingetragen werden müssen (also Rechnungen von mir (Deutschland) für eine Leistung (übersetzter Text) an ein Unternehmen im EU-Ausland)? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Miriam

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

In der Umsatzsteuererklärung 2019 müssen diese Leistungen in Zeile 115 im Bereich "I. Ergänzende Angaben zu den Umsätzen" eingetragen werden. Diese Zeile heißt ebenfalls "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b S. 1 Nr. 2 UStG"

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen!

Knut Christiansen
Steuerberater

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