Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Frage zur Umsatzsteuer und Rechnungen zum Jahreswechsel

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zur Umsatzsteuererklärung. Ich bin freiberuflich als Übersetzerin tätig und war bis einschließlich 2018 Kleinunternehmerin. Seit 2019 gebe ich vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen ab, die Umsatzsteuer wird auch vierteljährlich vom Finanzamt abgebucht (unabhängig davon, wann die Rechnung bezahlt wurde). Nun stellt sich folgende Frage zum Thema Rechnungen zum Jahreswechsel: Für die Einkommensteuererklärung gilt ja das Zufluss-/Abflussprinzip, das heißt, ich berücksichtige alle Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des Jahres 2019, unabhängig vom Datum der Rechnungsstellung. Wie ist das aber nun mit der Umsatzsteuererklärung? Gilt hier dasselbe Prinzip? Wie verhält es sich mit Rechnungen, die ich zwar im Dezember gestellt habe, aber die erst im nächsten Jahr bezahlt wurden? Die Umsatzsteuervoranmeldung habe ich ja bereits im Dezember abgegeben, die Umsatzsteuer wurde aber erst im Januar abgebucht. Sind diese Rechnungen in der Umsatzsteuererklärung 2019 zu berücksichtigen, oder erst in 2020? Und noch eine letzte Frage: Sind Rechnungen aus 2018, die ich im Dezember 2018 noch als Kleinunternehmer gestellt habe, aber erst im Januar 2019 bezahlt wurden, in der Umsatzsteuererklärung unter Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer anzugeben? Danke im Voraus für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen, Miriam

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Grundsätzlich haben Sie im Rahmen der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) die Möglichkeit die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Das heißt, dass Sie die Einnahmen erst in dem Jahr in der Umsatzsteuererklärung (und Umsatzsteuervoranmeldung) erfassen müssen, wenn Sie die Rechnungsbeträge vereinnahmt haben (Ist-Besteuerung). Rechnungen aus 12/2019, die erst im Januar 2020 eingehen, wären daher erst in der Umsatzsteuererklärung 2020 zu erfassen.

Die Rechnungen, die Sie noch als Kleinunternehmer geschrieben haben, sind in der EÜR auch als Einnahmen als Kleinunternehmer zu erfassen. Hierauf ist also auch keine Umsatzsteuer zu entrichten, nur weil die Kunden diese erst im Jahr 2019 bezahlt haben.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal mit einer Rückfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Umsatzsteuer

Steuerberater Knut Christiansen

Steuerberater Knut Christiansen

Viöl

Ich beantworte Ihre Fragen zur Immobilienbesteuerung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, GmbH-Besteuerung, Finanzbuchhaltung, sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gerne stehe ich Ihnen auch auf anderen Gebieten für Fragen zur Verfügung.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil