Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Umsatz- und Vorsteuer bei Pachtverhältnis für Photovoltaikanlage

Liebe Steuerberater,

ich habe auf einem gepachteten Dach eine Photovoltaikanlage aufgebaut.
Mit dem Hauseigentümer besteht ein Solarstromanlagen-Mietvertrag. Der Hauseigentümer tritt gegenüber dem Versorger als Betreiber der Anlage auf.

Der Mietzins des Solarstromanlagen-Mietvertrags wurde festgelegt auf die jeweilige variable Höhe der Einspeisevergütung, welche der Betreiber vom Versorger erhält.

Der Betreiber / Hauseigentümer macht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch.
Ich selbst habe mich freiwillig zur Umsatzsteuer angemeldet.

Nun zur Frage:

Wie verhält es sich in diesem Fall mit der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer?
Weist der Versorger gegenüber dem Betreiber bei der Gutschrift eine Umsatzsteuer aus (er ist beim Versorger als Kleinunternehmer angemeldet)?
Wird diese sozusagen dann vom Betreiber über den Mietzins an mich weitergereicht und ich mache diese als Vorsteuer geltend?

Gibt es etwas Spezielles, auf das ich dabei achten muss?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag,

hier müssen 2 Vorgänge unterschieden werden.

1. Vermietung der PV-ANlage an den Betreiber
2. Betrieb der PV-Anlage und Veräußerung des eingespeisten Stroms

Ihr Vermietungsumsatz ist umsatzsteuerpflichtig, da Sie ja auch zur Umsatzsteuer optiert haben und keine Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Daher müssen Sie auf die Miete Umsatzsteuer berechnen und abführen. Diese Umsatzsteuer ist aber für den Betreiber nicht als Vorsteuer abziehbar, da dieser Kleinunternehmer ist. Die nicht abziehbare Vorsteuer sind in dem Fall für ihn Betriebsausgaben.

Der Betreiber erhält vom Versorger eine Netto-Vergütung, also ohne Umsatzsteuer. Das heißt für Sie, dass hier umsatzsteuerlich "nichts" weiter passiert. Insbesondere können Sie daraus keine Vorsteuer geltend machen. Ein Vorsteuerabzug würde sich für Sie nur dann ergeben, wenn Sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten, die sich auf den umsatzsteuerpflichtigen Umsatz (Vermietung der Anlage) bezieht.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Umsatzsteuer

Steuerberater Knut Christiansen

Steuerberater Knut Christiansen

Viöl

Ich beantworte Ihre Fragen zur Immobilienbesteuerung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, GmbH-Besteuerung, Finanzbuchhaltung, sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gerne stehe ich Ihnen auch auf anderen Gebieten für Fragen zur Verfügung.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil