BetriebsPKW ins Privatvermögen Umsatzsteuer
Januar 28, 2021 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Bei Beginn von Selbständigkeit hatte ich meinen PKW aus Privatvermögen in das Betriebsvermögen übernommen. Nach Erwerb eines Kastenwagens, habe ich wieder den PKW aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übernommen. Diesen Vorgang habe ich mit einem von mir geschätzten Teilwert in Höhe von 2500 € ausgebucht.
Ich habe gelesen dass bei Übernahme in das Privatvermögen keine Umsatzsteuer anfällt. Sondern nur bei einem Verkauf.
Jetzt verlangt das Finanzamt eine Umsatzsteuerzahlung. Laut Finanzamt wäre eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen für Zwecke die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleich zu setzen.
Das kann doch so nicht stimmen? Wenn ich es privat weiterfahre, und ich es im Vorfeld aus meinem Privatvermögen entnommen hatte, soll ich jetzt noch Umsatzsteuer zahlen?
Dann möchte das Finanzamt noch einen Nachweis über den Teilwert in Höhe von 2500 €. Ich hatte aber gelesen das man das selbst schätzen darf. Was kann ich jetzt hinsichtlich des Teilwertes und des fehlenden Nachweises in Form von Gutachten tun? Der PKW war alt und abgeschrieben. Ich hätte auf dem Markt nicht mehr als 2500 € dafür bekommen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne antworte ich Ihnen wie folgt auf Ihre Frage.
Der Unternehmer kann ein Investitionsgut, das er zur gemischten Nutzung erwirbt, vollständig dem unternehmerischen bzw. dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen oder eine anteilige Zuordnung zu den jeweiligen Bereichen wählen. Die Zuordnung wird u.a. regelmäßig durch die Inanspruchnahme der Vorsteuer verdeutlicht. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Ein Indiz für eine vollständige Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ist beispielsweise die Versteuerung der privaten Verwendung. Entnimmt der Steuerpflichtige das Investitionsgut seinem Unternehmen vor der Veräußerung, ist diese Entnahme nicht zu besteuern.
Wenn ein Fahrzeug ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, also z.B. von Privat wie im vorliegenden Sachverhalt, und das Fahrzeug vor Verkauf entnommen wird, ist sowohl die Entnahme als auch der (private) Verkauf im Anschluss nicht umsatzsteuersteuerpflichtig. Dasselbe gilt für den Fall, in dem der Steuerpflichtige nicht erworben, sondern in seinen Betrieb eingelegt hat, also dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.
Die Umsatzsteuernachforderung ist aufgrund dieses Vorgangs m.E. nicht zutreffend. Teilen Sie dies dem Finanzamt unter Hinweis auf BFH v. 31.01.2002 - V R 61/96, BStBl II 2003, 813 mit.
Die Ermittlung des Teilwerts müssen Sie dem Finanzamt schon darlegen. Oftmals gelingt dies unter Hinweis auf entsprechende Fahrzeugangebote auf den entsprechenden Internet-Verkaufsportalen. Handelt es sich um ein gängiges Fahrzeug, lässt sich m.E. ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Markt finden. Dieser Wert wäre dann zu übernehmen. Eine echte Fahrzeugbewertung durch einen Gutachter ist natürlich möglich, doch kostenintensiv.
Ich hoffe, ich konnte aufrund der Schilderungen im Sachverhalt weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Jansen
Steuerberater
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