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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Sprung vom Kleingewerbetreibenden zur Regelbesteuerung

Guten Tag, ich bin selbstständiger IT-Dienstleister und habe bislang von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht. Die Umsätze der Vorjahre lagen jeweils unter 17.500. In diesem Jahr konnte ich glücklicherweise mehr arbeiten und darf nun zum Jahresende noch einige Rechnungen stellen. Da ich dieses Jahr zusätzlich zu meinen Leistungen auch etwas Hardware für meine umsatzsteuerpflichtigen Kunden kaufen musste (und für mich selbst im Frühjahr ein Notebook sowie Peripherie angeschafft habe), frage ich mich ob es sinnvoll wäre ab diesem Jahr (rückwirkend) zur Umsatzsteuer zu optieren und diese jetzt auch auf den Rechnungen auszuweisen. Was müsste ich beachten? Wie ist das Finanzamt zu informieren? Was würde noch auf mich zukommen (außer für 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden zu sein)? Ich habe Ende letzten Jahres eine Abschlagsrechnung geschrieben, zu der jetzt eine Endrechnung gestellt werden soll. Würde dort nur auf den dieses Jahr anfallenden Betrag die Umsatzsteuer berechnet werden oder auch auf die schon entrichtete Abschlagssumme? Vielen Dank! Florian Scholz

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Sinnvoll wäre ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dann, wenn sich unter dem Strich für Sie eine Erstattung ergeben würde bzw. es kein Problem wäre auf die bisher geschriebenen Rechnungen Umsatzsteuer nachzuerheben. Wenn Sie die Umsatzsteuer noch nachberechnen können, würden Sie hier ja nicht auf Umsatzsteuer „sitzen bleiben“. Wenn Ihre Kunden allerdings nicht bereit wären, die Umsatzsteuer nachzubezahlen, müssten Sie die USt ja aus den erhaltenen Geldern entrichten. Von daher müssten Sie ausrechnen, wie es finanziell für Sie ausgehen würde (konkret: wieviel Umsatzsteuer müssten Sie zahlen, wieviel Vorsteuer könnten Sie aus empfangenen Lieferungen und Leistungen gegenrechnen und wieviel USt würden Sie von den Kunden noch nachträglich erhalten).

Das Finanzamt wäre formlos per Brief zu informieren. Weiterhin müssten Sie dann die Rechnungen an Ihre Kunden berichtigen und die Umsatzsteuer ausweisen.

Bzgl. der Abschlagsrechnung ist es so, dass die Umsatzsteuer zum Tragen kommt, die bei Fertigstellung der Leistung anzuwenden wäre. Wenn Sie also die Leistung erst 2020 fertig gestellt haben, so müssten Sie auf die gesamte Summe Umsatzsteuer erheben und nicht nur auf den Anteil, den Sie 2020 vereinnahmt bzw. berechnet haben.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne mit Ihrer Rückfrage.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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