Ort der Leistung bei Nutzungsrechte-Übertragung per Online-Plattform B2C
Mai 20, 2020 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Als umsatzsteuerpflichtiger Komponist will ich meine Kompositionen auf Online-Marktplätzen (Beat-Plattformen) anbieten. Es geht dabei um die Einräumung von Nutzungsrechten zur Bearbeitung der Kompositionen.
Es geht ausdrücklich nicht um den Verkauf digitaler Musik zum einfachen Hörgenuss.
Zwar erhalten die Privatverbraucher per Download über die Plattform diverse Musikspuren mit den Einzelinstrument-Aufnahmen meiner Komposition, doch die prägende wirtschaftliche Leistung ist die Einräumung der Nutzungs- und Bearbeitungsrechte. Die Kunden dürfen dann meine Komposition bearbeiten und veröffentlichen.
Um welche Leistung handelt es sich bei dieser Rechteeinräumung im umsatzsteuerlichen Sinne und wo ist der Leistungsort, wenn meine Kunden sowohl im europäischen Gemeinschaftsgebiet als auch in anderen Ländern wohnen?
Hintergrund der Frage: Ich suche nach einer Möglichkeit, die gesamte USt. hierzulande abführen zu können, damit ich mich nicht ggf. per MOSS und in unzähigen Drittländern registrieren muss. Die 10000-Euro-Bagatell-Grenze ist mir bekannt.
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung kommentieren möchte.
Grundsätzlich sagen Sie, dass es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung handelt ("Musikdownload"), sondern bei Ihnen die Einräumung von Nutzungsrechten das wesentliche Leistungsmerkmal ist bzw. sein soll.
Die Leistung wird gegenüber Privatkunden erbracht.
In dem Fall richtet sich der Leistungsort zum einen nach § 3a Abs.4 Nr. 1 UStG. Danach ist Leistungsort bei Kunden aus dem Drittland der Sitz bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers.
§ 3a Abs. 4 UStG gilt grundsätzlich für Leistungsempfänger aus dem Drittland. Kommt der Leistungsempfänger aus dem Gemeinschaftsgebiet (EU), so wäre der Grundsatz des § 3a Abs. 1 UStG anzuwenden: Leistungsort ist dort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hier also Deutschland.
Damit müssten Sie also grundsätzlich unterscheiden und nachweisen, wo der Kunde seinen Sitz hat. In dem Fall wären also die Umsätze außerhalb der EU grundsätzlich im Drittland zu besteuern. Alle anderen Umsätze in der Abgrenzung in Deutschland.
Ich würde Ihnen aber empfehlen, dass Sie sich eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt anfordern, um zu klären, ob Ihre Leistungen nicht doch unter § 3a Abs. 5 S.2 Nr. 3 UStG gehören. Denn grundsätzlich erfolgt ja schon eine elektronische Leistung in Form des Downloads, so dass es hier zumindest Abgrenzungsprobleme geben könnte.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bite beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann und nur eine erste steuerliche Einschätzung ermöglicht. Daher kann eine Haftung nicht übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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