Einnahmen als Affiliate eines Brokers - Frage zu Buchungskonten und umsatzsteuerrechtliche Einordnung
Welche Buchungskonten sind anzusprechen und wie ist der Sachverhalt umsatzsteuerrechtlich zu bewerten?
Sachverhalt:
Ich nehme an einem Affiliate-Programm (Werbepartner) eines Unternehmens (Broker) teil. Der Interessent wird von mir über einen Affiliate-Link auf die Seite des Brokers geleitet. Wird der Interessent dort Kunde (Kontoeröffnung), erhalte ich für diese Werbetätigkeit/Vermittlung eine Vergütung.
- Der Broker kann in Deutschland, aber auch der EU oder Drittstaat seinen Hauptsitz haben.
- Der Broker erstellt mit Adresse des Hauptsitzes eine Gutschrift oder ich erstelle eine Rechnung.
Frage: Welche Buchungskonten (SKR03) sind jeweils grundsätzlich anzusprechen?
1. Leistungen an Unternehmen im Drittstaat 1200/8338 (ohne USt)
2. Leistungen an Unternehmen in EU 1200/8339 (ohne USt, aber Hinweis auf Reverse Charge und Abgabe einer zusammenfassenden Meldung)
3. Leistungen an Unternehmen im Inland 1200/8400 bzw. 8510 (Rechnung mit USt)
4. Leistungen an Unternehmen steuerfrei nach §4 Nr.8 ff UstG 1200/8100
Frage: Wie ist der Sachverhalt bzgl. der USt aus Nr.4, siehe oberhalb, zu bewerten?
-> Manche Broker baten um Bezugnahme in der Rechnung auf §4 Nr.8 UStG, so dass keine USt ausgewiesen würde. Ich werde für die Werbung von Kunden vergütet (Erfolg = Kunde eröffnet Konto beim Broker), ist meine Tätigkeit dann unter §4 Nr.8 e) einzuordnen (Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze) oder führt das zu weit, hat es Nachteile oder ist dieser Sachverhalt sogar aufsichtsrechtlich relevant?
Sie merken, mir fällt die Einordnung etwas schwer, da es bei anderen Affiliate-Programmen, ohne Brokerbezug, nicht zu dieser Fragestellung kommt, sondern vermutlich einfach nach o.g. Nr. 1-3 eingeordnet werden könnte, richtig?
Bitte nehmen Sie diese "Fragestellung" nur an, wenn zu diesem konkreten Thema klarstellende Rückfragen durch mich gestellt werden können und von Ihnen beantwortet werden.
Vielen Dank!