Umsatzsteuererklärung Reverse Charge
August 30, 2021 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich verkaufe Apps im Appstore. Dadurch entstehen Einnahmen die im Reverse Charge Verfahren abgerechnet werden. Diese wurden in der Zusammenfassenden Meldung angegeben.
Frage: Wo in der Umsatzsteuererklärung 2020 müssen diese Umsätze angegeben werden?
Guten Tag,
Einnahmen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, wären in der Umsatzsteuererklärung in Zeile 112 der Umsatzsteuererklärung einzutragen. In den Erläuterungen zur Umsatzsteuererklärung heißt es:
Zeile 112
Einzutragen sind die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemein- schaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die in Zeile 112 einzutra- genden sonstigen Leistungen sind Zusammenfassende Meldungen an das BZSt zu übermitteln.
Ich hoffe das beantwortet Ihre Frage, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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