Umsatzsteuerrückvergütung Anschaffungsnebenkosten bzw. Handwerker bei teilweiser umsatzsteuerpflichtiger Vermietung
Juni 26, 2021 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Ich habe eine vermögensverwaltende GmbH (keine gewerbliche Tätigkeit) gegründet und innerhalb dieser ein Mehrfamilienhaus mit teilweiser gewerbliche Vermietung gekauft
49% Umsatzanteil gewerbliche Miete bzw. 52% gewerblicher Flächenanteil in der Gesamtvermietung
Der gewerbliche Mietanteil unterliegt einer Mehrwertsteuer historisch bedingt durch den Vorbesitzer.
Frage:
Kann ich die Vorsteuer der Anschaffungskosten für Makler und Notargebühren zu 100% vom Finanzamt zurückfordern oder nur zum Teil (49% oder 52%)?
Falls nur ein Teil der Umsatzsteuer der Maklergebühren zurückgefordert werden kann, wird der Flächenanteil oder der Umsatzanteil zu Grunde gelegt.
Und wie wird bei der Umsatzsteuer bei zukünftigen Handwerksrechnungen agiert, die das Gesamtgebäude betreffen? 100% Umsatzsteuerrückzahlung oder nur teilweise.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Aufgrund des geringen ausgelobten Preises gehe ich im Rahmen einer Ersteinschätzung nur allgemein auf die Fragestellung ein, zu näheren Details würde ich eine sparate Beauftragung erbitten (z.B. bernd.thomas@yahoo.de).
Möglicherweise liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Dies unterstellt, wäre kein Vorsteuerabtzug möglich. Soweit die Aufwendungen dem allgemeinen wirtschaftlichen Handeln und nicht konkret der Geschäftsveräußerung zuordenbar wären, könnte ggf. ein Vorsteuerabzug aus Nebenaufwendungen (Makler etc.) in Frage kommen. Falls jedoch (unwahrscheinlicherweise) eine umsatzsteuerpflichtige Grundstückslieferung mit wirksam ausgeübter Option zur Umsatzsteuer vorliegen sollte, wäre die Vorsteuer (wenn ordnungsgemäße Rechnung etc. vorliegt) abziehbar, soweit diese Verwendungsumsätzen zuzuordnen ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, anderenfalls wäre ggf. nach § 15a UStG zu berichtigen.
Die Aufteilung erfolgt im Regelfall nach Flächenanteilen.
Vorsteuern aus künftigen Aufwendungen sind im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen soweit abziehbar, wie diese Verwendungsumsätzen zuzuordnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)
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