Umsatzsteuervoranmeldung bei Reverse Charge nötig?
Juli 10, 2021 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich habe zum 1. Juni ein Kleinunternehmen (inkl. Kleinunternehmerregelung) gegründet. Nun möchte ich Rechnungen ins EU Ausland stellen und wende dazu das Reverse Charge Verfahren an und verwende natürlich eine Umsatzsteuer ID. Muss ich dann nun monatlich bzw. Vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung machen (was ja dann jedes mal eine 0-Meldung wäre?) oder betrifft es mich gar nicht, weil ich ja eben gar keine Mehrwertsteuer erhebe? Und auch wenn ich irgendwann nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung falle, erhebe ich ja keine Mehrwertsteuer. Was muss ich denn nun melden?
Mit freundlichen Grüßen Julia Kress
Guten Morgen Frau Kress,
vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com.
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Auskunft erteilen.
Als Kleinunternehmerin nach § 19 UStG müssen Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Das gilt auch dann, wenn Sie Rechnungen ins Ausland stellen, weil hier ja der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge). Auch die Abgabe einer zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern ist nach § 18a Abs. 4 UStG nicht erforderlich.
Sollten Sie allerdings selbst Leistungen aus dem Ausland beziehen, so würden Sie nach dem Reverse-Charge Verfahren die Umsatzsteuer als Leistungsempfängerin schulden. In dem Fall wäre eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Wenn Sie keine Kleinunternehmerin mehr sind, dann müssten Sie allerdings diese Umsätze in der Voranmeldung melden, auch wenn Sie daraus keine Umsatzsteuer schulden (Zeile 50 „ Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG„).
Aber ggfs. haben Sie dann ja Vorsteuer (= Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer), die Sie geltend machen können, so dass sich eine Erstattung für Sie ergibt.
Ich hoffe das beantwortet Ihre Frage, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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