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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Kleinunternehmer Warenbezug aus dem Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe nebenberuflich ein Kleingewerbe und verkaufe Waren im Internet. Das Gewerbe ist angemeldet, ich nutze die Kleinunternehmerregelung nach § 19, habe eine Steuernummer und eine USt-ID.
Nun möchte ich einige Waren auch aus dem Ausland beziehen, finde aber nur widersprüchliche Angaben was die Versteuerung angeht (es geht nur um den Wareneinkauf, verkauft wird ausschließlich in Deutschland). Könnten Sie mir in den Folgenden Fällen bitte weiterhelfen:

1. Bezug der Waren aus dem EU-Ausland (Schweden). Der Verkäufer berechnet keine USt, ich kaufe die Waren zum Nettopreis.

2. Bezug der Waren aus einem Drittland (China).

3. Das Unternehmen sitzt in China, hat allerdings ein Lager in Deutschland von dem es die Ware an mich schicken würde. Es ist also alles schon verzollt und versteuert.

Könnten Sie mir für die jeweiligen Fälle bitte sagen:

a) Ob ich Einfuhrumsatzsteuer zahlen muß? Ich lese immer wieder von einem Freibetrag (12.500 €)?

b) Was hat es mit der Zusammenfassenden Meldung auf sich?

c) Wenn es versteuert werden muß, reicht es die Angaben in der jährlichen Steuererklärung zu machen?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen folgende Auskünfte erteilen.

Grundsätzlich liegt für Sie als Kleinunternehmer nach § 1a Abs. 3 UStG kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor (Fall 1), wenn Sie nicht Ihre USt-ID-verwenden und die Erwerbsschwelle pro Jahr nicht mehr als 12.500 EUR beträgt. In dem Fall muss der schwedischer Händler schwedische Umsatzsteuer berechnen und Sie müsstennicht weiter unternehmen.

Verwenden Sie jedoch die Ihnen erteilte USt-ID-Nr. so liegt ein Antrag auf Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs 4 UStG vor. SIe müssten in dem Fall, auch wenn Sie unter 12.500 EUR bleiben, den Erwerb als innergemeinschaftlich besteuern und die dt. Umsatzsteuer anmelden und abführen. Dieses Vorgehen bindet Sie zudem für 2 Kalenderjahre, so dass Sie dann jeden Erwerb in den kommenden beiden Jahren als i.g. Erwerb behandeln müssten. Als Kleinunternehmer sind Sie jedoch nicht verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben.

Der i.g. Erwerb muss, wenn Ihr grundsätzlicher Abgabezeitraum vierteljährlich festgesetzt (bitte einmal mit dem Finanzamt abstimmen) wurde, auch in dem jeweiligen Quartal gemeldet werden. Voranmeldungen sind bei Kleinunternehmern nur dann abzugeben, wenn ein i.g. Erwerb vorlag.

Beziehen Sie Waren aus dem Drittland, so kommt es hinsichtlich der EInfuhrumsatzsteuer und Verzollung darauf an, wie die Lieferbedingungen sind. Grundsätzlich unterliegt der Betrag der EInfuhrumsatzsteuer und müsste bei Einfuhr dann von Ihnen im Zeitpunkt der Einfuhr angemeldet und entrichtet werden. Stammt die Ware aus einem inländischen Lager, so erhaten Sie in der Regel eine Rechnung mit dt. USt vom Lieferanten. Sie müssten dann nichts weiter versteuern.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben. Melden Sie sich gerne, wenn noch etwas unklar ist.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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