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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Auswirkungen einer PV Anlage auf bestehendes Kleinunternehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige eine Photovoltaikanlage (PV) mit Speicher installieren zu lassen. Bekanntermaßen stellt sich hierbei die Frage nach der unternehmerischen Einordnung, entweder mit Kleinunternehmerregelung (zur Steuervereinfachung) oder - zumindest für 5 Jahre - ohne (um sich die USt. des Anlagenkaufs zurückerstatten zu lassen).

Hätte ich keine weiteren Unternehmungen, würde ich mich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, um die USt. in Höhe von mehreren Tausend EUR wieder zurückzuerhalten. Der Sachverhalt ist allerdings etwas komplexer, weshalb ich Ihren Rat benötige.

Rahmenbedingungen:
- Unser Haus gehört meiner Frau und mir zu gleichen Teilen
- Meine Frau und ich sind steuerlich gemeinsam veranlagt
- Ich bin hauptberuflich Arbeitnehmer
- Als Nebentätigkeit habe ich ein Gewerbe für Beratungstätigkeiten als Kleinunternehmen. Da hauptsächlich Beratungstätigkeiten für internationale öffentliche Organisationen mit Sitz in der EU durchgeführt werden, sind nahezu alle Einnahmen nicht steuerbar oder steuerbefreit. In den Rechnungen wird keine MwSt. ausgewiesen und dies soll auch so bleiben. Es fällt lediglich die ESt. und ggf. Gew.St. auf die Einnahmen an.

Fragen hierzu:

1. Wenn ich mich bei dem "Unternehmen" PV-Anlage gegen die Kleinunternehmerregelung entscheide, hat dies Auswirkungen auf mein Beratungsgewerbe?

2. Da die PV Anlage ja unser gemeinsames Haus versorgt, muss das "Unternehmen" PV-Anlage auf uns beide laufen oder könnte meine Frau alleinige Inhaber der Unternehmens sein? Sprich: Mein Beratungsunternehmen bleibt Kleinunternehmen, Ihr PV-Unternehmen führt USt. ab.

3. Da die Errichtung, der Betrieb (Wartung/Reparaturen) und auch die Finanzierung der Anlage (Schuldzins) mit hohen Kosten einhergehen, können diese als Betriebsausgabe gelten gemacht werden, sodass die Anlage durch das FA als Liebhaberei anerkannt werden kann, trotz einer Größe über 10 KWp?

Vielen Dank schon einmal vorab für Ihre Mühen!

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Einkommensteuerlich erzielt der Betreiber einer PV Einkünfte aus Gewerbebetrieb, diese können positiv (Gewinn) oder negativ (Verlust) sein. Die Gewinn-bzw. Verlustermittlung wird im Wege der Einnahme-Überschussrechnung (Anlage EÜR) durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erfolgen, sofern der Gewinn 60.000 EUR oder der Umsatz 600.000 EUR nicht übersteigt. Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Schuldzinsen sowie Wartungs-und Reparaturkosten. Damit jedoch Einkünfte (auch negativ) vorliegen und damit keine Liebhaberei, ist das Streben nach einem Totalgewinn erforderlich.
Im Regelfall liegt jedoch keine Liebhaberei vor. Hierzu können Sie für Ihre Argumentation gegen die Liebhaberei auf zwei finanzgerichtliche Entscheidungen zurückgreifen:
FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.02.2017 - 1 K 841/15 rechtskräftig
Thüringer FG Urteil vom 11.09.2019 - 3 K 59/18 rechtskräftig, hier hatte die Finanzverwaltung die Revision vor dem BFH zurück genommen.
Tenor der Urteile:
Sie dürfen beim Betrieb Ihrer Anlage von einem Prognosezeitraum von 20 Jahren ausgehen, wobei der Restwert der Anlage nach 20 Jahren in die Prognose einfließen kann.
Eine Prognose könnte dann entfallen, wenn der Verkäufer der Anlage im Rahmen seines Geschäftsmodells oder in den Medien diese als gewinnbringend angepriesen hat.
Umsatzsteuerlich würde ich, vorbehaltlich einer genauen Überprüfung, die GBR „Ehegatten“ als Unternehmer einsetzen, da mit der Installation am Gebäude weitere Kosten anfallen werden. Da das Objekt Ihnen und Ihrer Ehefrau je zur Hälfte gehört, werden diese Leistungen an die Ehegatten gebracht und die Vorsteuer somit zu 100% abzugsfähig. Wäre nur ein Ehegatte Auftraggeber, so können Sie aufgrund der Eigentumsverhältnisse nur 50% der Vorsteuer geltend machen. Der Auftrag muss von den Ehegatten erfolgen und die Rechnung an die Ehegatten erteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller, Steuerberater und Dipl. BW, Schwabstr. 40, 71229 Leonberg E-Mail StillerStB@gmx.de

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Experte für Umsatzsteuer

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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