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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Welche Vorsteuer kann ich geltend machen?

Sehr geehrter Steuerberater,

ich heiße Alexander Schottmann und betreibe ein kleines Unternehmen im Bereich Online-Handel. In den letzten Monaten habe ich einige Investitionen getätigt, für die ich Umsatzsteuer bezahlt habe. Nun frage ich mich, welche Vorsteuer ich geltend machen kann und wie ich dies am besten in meiner Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigen kann.

Zu meinen Investitionen zählen unter anderem die Anschaffung neuer Büromöbel, die Erneuerung meiner IT-Ausstattung und die Beauftragung eines Designers für die Gestaltung meiner Webseite. Ich habe für diese Ausgaben insgesamt eine beträchtliche Summe an Umsatzsteuer gezahlt und möchte sicherstellen, dass ich diese Kosten steuermindernd geltend machen kann.

Ich mache mir Sorgen, dass ich möglicherweise Vorsteuerbeträge übersehen habe oder nicht korrekt erfasst habe, was zu einer höheren Steuerlast führen könnte. Deshalb wäre ich sehr dankbar, wenn Sie mir helfen könnten, die Vorsteuerbeträge richtig zu ermitteln und in meiner Umsatzsteuervoranmeldung korrekt anzugeben.

Können Sie mir bitte genau erklären, welche Vorsteuer ich geltend machen kann und wie ich dies am besten nachweisen sollte? Gibt es bestimmte Fristen oder Regelungen, die ich beachten muss? Und welche Möglichkeiten gibt es, um sicherzustellen, dass ich keine Vorsteuerbeträge übersehe?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Schottmann

Lina Sauer

Sehr geehrter Herr Schottmann,

vielen Dank für Ihre Anfrage und das Vertrauen in meine Expertise als Steuerberater für das Thema Umsatzsteuer. Gerne erkläre ich Ihnen ausführlich, wie Sie die Vorsteuer Ihrer Investitionen geltend machen können und worauf Sie dabei achten sollten.

Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, was Vorsteuer überhaupt bedeutet. Die Umsatzsteuer, die Sie bei Ihren Einkäufen und Investitionen zahlen, wird als Vorsteuer bezeichnet. Diese Vorsteuer können Sie von der Umsatzsteuer, die Sie von Ihren Kunden einnehmen, abziehen. Dadurch mindern Sie Ihre Steuerlast.

In Ihrem Fall, in dem Sie neue Büromöbel, IT-Ausstattung und Webdesignleistungen angeschafft haben, können Sie die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Anschaffungen und Leistungen für Ihr Unternehmen genutzt werden und wenn die Rechnungen korrekt ausgestellt sind.

Um die Vorsteuer geltend machen zu können, müssen Sie die entsprechenden Rechnungen vorlegen können. Diese müssen alle erforderlichen Angaben enthalten, wie zum Beispiel Ihren Namen und Ihre Anschrift, die des Lieferanten, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Ware oder Leistung sowie den Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Es ist wichtig, dass Sie die Vorsteuerbeträge in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung korrekt angeben. Dafür können Sie die Summe der auf Ihren Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Diese tragen Sie dann in der Voranmeldung ein und ziehen sie von der Umsatzsteuer ab, die Sie von Ihren Kunden erhalten haben.

Es gibt keine speziellen Fristen für die Geltendmachung der Vorsteuer, aber Sie sollten darauf achten, dass Sie die Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum angeben, in dem Sie die Rechnungen erhalten haben. Andernfalls kann es zu Nachzahlungen und eventuell zu Säumniszuschlägen kommen.

Um sicherzustellen, dass Sie keine Vorsteuerbeträge übersehen, empfehle ich Ihnen, alle Rechnungen sorgfältig zu prüfen und regelmäßig zu kontrollieren, ob Sie alle Vorsteuerbeträge erfasst haben. Es kann auch hilfreich sein, eine Liste aller getätigten Investitionen und Ausgaben zu führen, um den Überblick zu behalten.

Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter und beantworten Ihre Fragen. Falls Sie weitere Unterstützung benötigen oder konkrete Beispiele für die Berechnung der Vorsteuer wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Lina Sauer

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Experte für Umsatzsteuer

Lina Sauer