Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Buchen über Interimskonto

Eine deutsche GmbH hat eine italienische Mutter und kauft dort Waren, liefert aber auch Waren zurück. Also ist die ital. Mutter sowohl Debitor und Kreditor. Nun hat der ital. Debitor Ware der deutschen GmbH erhalten, es wurde eine Rechnung gestellt und die ital. Mutter hat eine Gutschrift für den Kreditor erstellt. Wie wird dieser Vorgang verbucht um steuerrechtlich korrekt zu sein, da es sich ja um innergemeinschaftliche Lieferungen handeln und nicht um innerbetrieblichen Warenaustausch. Dieser Warenfluss muss ja auch in die zusammenfassende Meldung. Die ital. Mutter ist der Meinung das nur eine Gutschrift des Kreditors ausreicht. Die Meinung der deutschen GmbH ist, dass eine Rechnung korrekt ist, diese über die Gutschrift ausgebucht wird und der Wert einem Interimskonto (SKR03 z.B.
1361) zugebucht wird und Rechnungen des Kreditors eben über das Interimskonto bezahlt werden. Welcher Weg ist für das deutsche Steuerrecht, dem die GmbH unterliegt, richtig ?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ich gehe davon aus, dass es sich nicht um Fahrzeuge handelt, dass die Ausgangsunsätze regulär umsatzsteueerpflichtig sind und dass keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Der Fall wird aus der Perspektive der deutschen GmbH beurteilt.

Die Lieferung von Italien nach Deutschland ist als innergemeinschaftlicher Erwerb zu erfassen (Ware gelangt von Italien nach Deutschland, beide Beteiligten sind Unternehmer). Der italienische Lieferant hat eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und rechnet deswegen ohne Umsatzsteuer ab. Ob dies in einer Rechnng des italienischen Lieferanten oder in einer Gutschrift des deutschen Empfängers abgerechnet wird, ist hierfür egal.

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu erfassen und die Umsatzsteuer ist anzumelden und abzuführen, ebenso ist eine Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung notwendig.

Die Lieferungen von Deutschland nach Italien sind steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Hier ist eine Rechnung zu erstellen, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (und andere Pflichtangaben) sind jeweils in den Rechnungen oder Gutschriften anzugeben.

Die Ausgagsrechnungen sind debitorisch, die Eingangsrechnungen kreditorisch zu erfassen. Hierfür sollte für den italienischen Partner sowohl ein Debitorenkonto als auch ein Kreditorenkonto angelegt werden.

Das Ausbuchen der Positionen kann über Verrechnung erfolgen. Wenn das Buchhaltungsprogramm keinen direkten Ausgleich zwischen Debitor und Kreditor zulässt, verwenden Sie dafür ein Zwischenkonto, das regelmäßig abzustimmen ist, z.B. #1361. Im Jahresabschluss ist der Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten als solche gegenüber einem verbundenen Unternehmen vorzunehmen, dies erfordert, dass sowohl der Kreditor als auch der Debitor für den Jahresabschluss umgebucht wird, das Zwischenkonto darf im Jahresabschluss keinen Saldo aufweisen.

Ob die Vorgänge in einem Beleg oder in getrennten Belegen erfasst werden, ist Ihnen überlassen. Die Belege haben den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung zu genügen, die Positionen sind getrennt auszuweisen.

Übersichtlicher ist es, wenn getrennte Rechnungen oder Gutschriften für die Lieferungen von Italien und nach IItalien erstellt werden.

Die ergänzenden Unterlagen (Lieferscheine, andere Handelsbriefe usw.) sind ordnungsgemäß aufzubewahren.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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