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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Holding UG in GmbH umwandeln und mit Stammkapital Firmenanteile kaufen

Ausgangslage:
Ich halte 70% der Geschäftsanteile an der A-GmbH.
Ich habe eine B-UG (haftungsbeschränkt) gegründet, an der ich 100% der Anteile halte.

Vorhaben:
Ich möchte das Stammkapital der B-UG (haftungsbeschränkt) auf 25.000 EUR erhöhen, um diese in eine GmbH umzuwandeln.
Mit dem Stammkapital soll diese B-UG bzw. B-GmbH meine Anteile an der A-GmbH zum Nennbetrag kaufen.

Erläuterung:
Die A-GmbH hatte zum Zeitpunkt der letzten Kapitalerhöhung eine Post-Money-Bewertung i.H.v. 1.000.000 Euro erhalten.

Frage:
Gibt es hier irgendwo Probleme? Für mich sieht das aus wie ein Nullsummenspiel. Allerdings möchte ich vermeiden, dass das Finanzamt anderer Ansicht ist und Steuern fällig werden.

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrer Frage \"steckt sehr viel Steuerrecht\"! Im Rahmen einer ersten Stellungnahme kann ich Ihnen aber wie folgt weiterhelfen:

Indem Sie als A 70% Anteile am (hier angenommenen) Stammkapital von EUR 25.000 der A-GmbH (= EUR 17.500,00) zu einem Preis von EUR 17.500,00 an Ihre eigene B-GmbH verkaufen, liegt steuerlich zunächst eine Veräußerung nach § 17 EStG vor, sofern Sie innerhalb der letzten 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mit mind. 1% beteiligt waren. Verlockend wäre es, wenn man jetzt rechnen könnte: Verkaufspreis EUR 17.500,00 minus Anschaffugnskosten EUR 17.500,00 = Veräußerungsgewinn = 0,00.

Allerdings wenden Sie einen Anteil von nominal EUR 17.500,00 zu EUR 17.500,00 zu, obwohl der gemeine Wert (Verkehrswert) nach Ihren Angaben bezogen auf diese 70% ja EUR 700.000,00 wären. Also verkaufen Sie die Anteile an Ihre eigene B-GmbH (gesellschaftsrechtlich veranlasst) viel zu billig. Steuertechnisch führt dies zu einer sog. verdeckten Einlage bei der B-GmbH, d.h. die steuerlichen Anschaffungskosten der B-GmbH sind nicht etwa EUR 17.500,00 sondern EUR 17.500,00 plus EUR 682.500,00 (Differenz Kaufpreis-Verkehrswert).

In § 17 Abs. 1 S. 2 EStG ist nun geregelt, dass dem Verkauf einer Beteiligung der Vorgang einer verdeckten Einlage einer KapG in eine andere KapG gleichgestellt wird.

In § 17 Abs. 2 S. 2 EStG ist für diesen Fall eine abweichende Ermittlung des Veräußerungsgewinnes vorgesehen: Statt Verkaufspreis ./. Anschaffungskosten leider eben Verkehrswert ./. Anschaffungskosten. Deshalb haben Sie einkommensteuerlich einen Veräußerungsgewinn von rd. TEUR 680 sofort zu versteuern!!! Von dieser Gestaltung ist daher dringend abzuraten!
\"Im Gegenzug\" werden diese stillen Reserven bei einem späteren Verkauf der Anteile an der B-GmbH mit Gewinn nicht mehr erfasst, weil ja dort die Anschaffungskosten steuerlich bereits erhöht wurden (Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto).

Sie sollten hier qualifizierte Beratung vor Ort einholen von einer gesellschaftsrechtlich orientierten Kanzlei. Es würden sich hier ggf. Alternativgestaltungen anbieten, die über das Umwandlungsrecht bzw. UmwStR gehen, z.B. Verschmelzungen oder Einbringungen zum Buchwert, die dann aber meistens Halte- und Sperrfiristen von mehreren Jahren auslösen. Eine solche Beratung ist über Internetforen aber völlig unmöglich. Daher rate ich, den Vorgang wie oben von Ihnen gefragt auf gar keinen Fall durchzuführen und sich steuerliche Beratung vor Ort einzuholen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen!

MfG
StB P. Färber

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