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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Steuern bei Gewinn durch Affiliate

Ich habe dieses Jahr an einem Affiliate Programm angefangen, und bekomme daraus Gewinn. Aber wie muss ich das jetzt steuerlich absetzen? Muss ich dafür mich gewerblich anmelden? Momentan bin ich es jedenfalls nicht. Und wo muss ich das in die Steuererklärung nächstes Jahr angeben? Danke für die Antwort!

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Zunächst müssen Sie den Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit in Form des Affiliates-Marketing beim zuständigen Finanzamt melden (§ 138 AO). Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Firmensitz bzw. Wohnsitz liegt. Dort wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt und Sie müssen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.

Ferner müssen Sie für Ihre Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung beim Ordnungsamt Ihrer Stadt eine Gewerbeanmeldung abgeben.

Steuerrechtlich erzielen Sie aus Ihrer selbständigen Tätigkeit in Form des Affiliates-Marketing Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterliegen. Zur Ermittlung Ihrer Einkünfte müssen Sie Ihre Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben regelmäßig aufzeichnen.

Zur Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssen Sie für jedes Kalenderjahr eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erstellen und zur Besteuerung dieser Einkünfte eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.

Ferner unterliegen Ihre Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Sie müssen aus Ihren Einnahmen die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % herausrechnen und an das Finanzamt abführen. Umsatzsteuer auf Aufwendungen, die mit den Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können Sie dabei als Vorsteuer abziehen. Zur Abrechnung der Umsatzsteuer eines Monats müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Für das Kalenderjahr ist dann noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Sollten Ihre Einnahmen hingegen weniger als 17.500,00 EUR pro Kalenderjahr betragen, so können Sie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen. Danach sind Ihre Einnahmen umsatzsteuer-befreit.

Schließlich unterliegen Ihre Einkünfte noch der Gewerbesteuer, sofern sie den Freibetrag von 24.500,00 EUR übersteigen. Die Gewerbesteuer wird Ihnen allerdings im Wesentlichen auf Ihre Einkommensteuer angerechnet.


Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

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