Unentgeltliche Tätigkeit in GmbH bei Pensionsbezug
Juli 17, 2015 | 150,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Ich bin alleiniger Gesellschafter einer IT-GmbH, die seit Mitte 2013 keine Umsätze mehr tätigt. Seit Mai 2014 ist meine Gattin zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Aufgrund einer Pensionszusage (Gesellschafter Geschäftsführer) beziehe ich seit Juli 2014 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich ca. 1.022,- Euro. Als Rentner bin ich in der gesetzlichen Krankenkasse (TKK) pflichtversichert.
Nun möchte ich doch wieder in begrenztem Umfang (30% - 50%) aktiv werden. Es handelt sich um IT-Beratung und Programmierung für Kunden der Gesellschaft.
Ich möchte allerdings kein Gehalt beziehen, weil:
a) dieses auf die Pension angerechnet werden müsste um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden
b) ich damit – aus Sicht der Krankenkasse - wieder selbständige Einkünfte hätte, die dazu führen, daß ich mich freiwillig versichern müsste. Dieses führt dazu daß die Beiträge extrem steigen, weil auch andere Einkunfsarten in die Beitragsberechnung einfliessen würden.
Auch eine freiberufliche Tätigkeit für die Gesellschaft führt bei den Krankenkassenbeiträgen zum gleichen Problem.
Meine Fragen lauten:
a) Kann ich als Gesellschafter unentgeltlich für die Gesellschaft tätig werden (stattdessen würden jährliche Ausschüttungen erfolgen)?
b) Muss dazu ein Arbeitsvertrag geschlossen werden oder eine andere schriftliche Regelung?
Zitat aus meiner Versorgungszusage:
„Sie erhalten ein lebenslanges Ruhegeld in Höhe von monatlich 2.000,- DM wenn Sie nach vollendetem 65. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden.“
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Die steuerliche Beurteilung der Folgen aus einer Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-(Geschäftsführer)s nach Erreichen der in einer Ruhegeldvereinbarung festgelegten Altersgrenze hängt maßgeblich von den in der Zusage geregelten Anspruchsvoraussetzungen für den Pensionsbezug ab. Im Regelfall sollte der Anstellungsvertrag beendet werden und ein Beratervertrag im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit abgeschlossen werden. Hierbei ist die BFH- Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit zu beachten. Art und Umfang des aufgrund des Beratervertrags zu erbringenden Leistungen sollten sich auf typische Beratungsleistungen erstrecken. Der Beratervertrag muss auch nach den allgemeinen Grundsätzen für beherrschende Gesellschafter einem Fremdvergleich standhalten.
Die Beurteilung der Versicherungspflicht von Gesellschaftern ist in den meisten Fällen ohne eingehende Prüfung der Unterlagen (Gesellschafterverträge, Arbeitsverträge und die tatsächlichen Verhältnisse) nicht möglich. In jedem Fall muss geprüft werden, ob persönliche Abhängigkeit besteht. Sofern Zweifel an der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit bestehen, kann dies im Rahmen eines formalisierten bundeseinheitlichen Statusanfrageverfahrens (§ 7a SGB IV) geklärt werden.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist die Versicherungspflicht in Ihrem Fall wohl nach o.a. Kriterien geklärt.
Eine unentgeltliche Tätigkeit als Gesellschafter ist in Ihrem Fall dann möglich wenn Sie weiterhin an einem Überschuss der Gesellschaft partizipieren (Hierunter fallen auch jährliche Ausschüttungen). Es wäre jedoch im Falle einer Insolvenz zu beachten, dass der Insolvenzverwalter diese unentgeltliche Tätigkeit einfordern kann. Wenn keine Anstellung angestrebt wird, ist auch kein Anstellungsvertrag erforderlich. Die jährlichen Ausschüttungen sind jedoch im vorhinein zu vereinbaren.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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