Hausbau mit ELW und Photvoltaikanlage
August 21, 2015 | 35,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Finanzierung läuft auf beide Ehepartner. Eigentümer im Grundbuch ist nur der Ehemann.
Rechnungen vom Hausbau größtenteils auf beide Ehepartner, einzelne nur auf den Mann.
Erste Frage: Kann nur der Mann als Vermieter der ELW auftreten, sodass nur er Mieteinnahmen erzielt und sind dennoch alle Werbungskosten absetzbar, obwohl die Schuldzinsen und viele Rechnungen auf beide Eheleute laufen?
Rechnung über Installation und Kauf Photovoltaik läuft auf beide Eheleute.
Zweite Frage: Kann hier ebenfalls der Mann diese allein betreiben, somit als Einzelunternehmen ggü. dem Finanzamt auftreten und dennoch (bei Verzicht auf Kleinunternehmerregelung) die volle Mehrwertsteuer und Werbungskosten geltend machen, obwohl die Schuldzinsen und die Rechnung auf beide Eheleute laufen? (Beim Betreiber wird die Anlage erst noch angemeldet und würde dann auch nur auf den Mann angemeldet werden)
Grund dafür ist, dass die Frau nach Elternzeit evtl. nur noch auf 450€ Basis arbeitet und es bei Einnahmen Probleme mit der Familienversicherung bei der Krankenkasse geben könnte.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Werden Vermietungsaufwendungen von einem gemeinsamten Konto bzw. aus gemeinsam aufgenommenen Darlehensmittel beglichen, so interessiert es nicht, welcher Ehegatte sie wirtschaftlich getragen hat. Sie gelten immer als für die Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet und sind damit steuerlich abzugsfähig (BFH- Urteile vom 02.12.1999 - IX R 45/95 und IX R 21/96).
So kann im vorliegenden Fall auch nur der Ehemann als Vermieter der ELW auftreten und dennoch alle Werbungskosten abziehen. Beim Schuldzinsenabzug sollte jedoch beachtet werden, dass das Darlehen gesamtschuldnerisch aufgenommen wird.
Das Betreiben einer Fotovoltaikanlage ist steuerlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen. In diesem Fall ist der Unternehmer zu benennen. Wenn nur der Ehemann Unternehmer ist, können ertragsteuerlich auch nur seine (ggf. anteiligen) Betriebsausgaben abgezogen werden.
Wenn der Ehemann als umsatzsteuerlicher Unternehmer auftritt, ist es jedoch erforderlich, dass für den Abzug der Vorsteuern auch alle Rechnungen auf den Ehemann ausgestellt sind.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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