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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Konsequenzen meines angestrebten nebenberuflichen Kleingewerbes

Ich brauche zum Verständnis Hilfe: Ich habe einen ca. Bruttolohn übers Jahr von im letzten Jahr beispielsweise 19760 Euro, was dieses Jahr in etwa auch so sein wird. Kann aber auch nach oben noch etwas schwanken, da ich für die ersten Monate im Jahr noch Provisionen erhalten habe, habe nun die Möglichkeit nebenberuflich auf selbstständiger Basis als Kleinunternehmer ca. übers Jahr 5000 Euro hinzuzuverdienen mit Bürotätigkeiten bzw. Terminvereinbarungen für den Außendienst einer Firma. Abzusetzen habe ich nichts von Relevanz, so dass diese Einnahmen auch gleichzeitig praktisch der Gewinn sind. Für den Lohn aus nichtselbstständiger Arbeit hatte ich 1536 Euro Lohnsteuer bezahlt zuzüglich Soli, Kirchensteuer usw. Nun zum Verständnis meinerseits: Die Grenze von 17.500 Euro des Kleinunternehmens ist doch dann automatisch schon durch meinen Bruttolohn aus nichtselbstständiger Arbeit überschritten zumal ja dann noch die vermuteten ca. 5000 Euro aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit hinzugerechnet werden. Ich bekomme dann die bezahlte Lohnsteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet aber die Einkommenssteuer wird doch von den 19.760 Euro Bruttolohn plus der 5000 Euro Gewinn aus der Selbstständigkeit berechnet also von den kompletten knapp 25.000 Euro. Das heißt doch faktisch dann auch, dass ich dann eigentlich kein Kleinunternehmer mehr bin eigentlich schon von vornherein. Oder? Dann kann ich mich doch eigentlich auch nicht von der Mehrwertsteuer befreien lassen und muß dann somit auch Vorsteuer vorlegen beim Finanzamt und muß auf meinen Rechnungen auch Mehrwertsteuer berechnen. Richtig?Eigentlich wollte ich mich auf den Paragraphen 19 berufen um keine Mehrwertsteuer ausweisen zu müssen. Oder wird die Grenze 17.500 nur rein anhand der selbstständigen Gewinne gezogen? Zumal ich dann ja ab 24.000 Euro auch noch Gewerbesteuer zahlen muß oder wird auch das von den reinen Einnahmen aus der Selbstständigkeit berechnet und nicht zusammen mit dem Bruttolohn aus meinem Angestelltenverhältnis. Ich hoffe, Sie verstehen was ich meine. Ist für mich nicht so einfach zu erklären. Ich hoffe das sind nicht zuviele Fragen auf einmal, aber das Thema ist für mich so komplex. Wie würde denn die Rechnung im dargestellten Fall ausfallen bzw. verliere ich den Status des Kleinunternehmers, da ich die Grenze von 17.500 Euro überschreite durch das Hinzurechnen meines Bruttolohnes? Brauche dringend Hilfe, da ich mich schnell entscheiden muß ob ich in dieser Firma selbstständig tätig sein möchte.

Entschuldigen Sie die langen Ausführungen und schonmal recht herzlichen Dank! Viele Grüße

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Sowohl die Freigrenze des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Höhe von 17.500,00 EUR als auch der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) beziehen sich ausschließlich auf die Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit. Die Einkünfte aus Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.

Somit können Sie bei Betriebseinnahmen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit in Höhe von jährlich 5.000,00 EUR auf jeden Fall die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sie dürfen dann in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.

Ferner fällt bei einem Gewinn aus Ihrer selbständigen Tätigkeit in Höhe von 5.000,00 EUR infolge des Freibetrages von 24.500,00 EUR für Sie auch keine Gewerbesteuer an.

Der Einkommensteuer unterliegen sowohl Ihre Einkünfte aus selbständigen Tätigkeit in Höhe von 5.000,00 EUR als auch Ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 19.760,00 EUR, also die Gesamteinkünfte von 24.760,00 EUR.

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

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