Bemessungsgrundlage Elterngeld - Steuerklassenwechsel oder alternative Ideen
Januar 14, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. der Berechnung des Elterngeldes.
Wir sind beide berufstätig und erwarten unser Kind Ende Juli (Termin ist der 28.7.2015).
Meine Frau wird 12 Monate in Elternzeit gehen und ich werde die zwei Partnermonate nutzen.
Momentan bin ich in Steuerklasse 3 und meine Frau in SK5.
Wenn ich noch im Januar den SK-Wechsel beantrage, damit wir die Steuerklassen tauschen, haben wir erst ab Februar die neuen Steuerklassen. Das Elterngeld berechnet sich nach meinem Verständnis auf Basis des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt abzgl. einem Pauschbetrag für Sozialversicherungen und dem Betrag der auf Basis der überwiegend verwendeten Steuerklasse als Lohnsteuer abgeführt wurde.
Ich frage mich nun, was ich tun kann damit sich das Elterngeld meiner Frau auf Basis der SK 5 berechnet auch wenn wir sehr knapp dran sind.
Ich ärgere mich tierisch, dass ich erst jetzt auf die Idee komme mich schlau zu machen, aber so ist es nunmal und ich hoffe es gibt noch ein Schlupfloch, das ich übersehen habe.
Eventuell ergibt sich die Möglichkeit den Beginn des Mutterschutzes bei der Berechnung auszuklammern, aber damit wir auf mindestens 6 Monate kommen, müsste (ab Februar gerechnet) auch noch der Juli bei der Kalkulation der Einkommensbemessung berücksichtigt werden.
Besteht überhaupt noch eine Chance, dass wir das hinbekommen, falls unser Kind tatsächlich im Juli geboren wird, sprich kann auch der Monat in dem das Kind geboren wird in die Bemessung mit einbezogen werden? (Den Monat bräuchten wir ja noch um auf mind. 6 Monate für sie in SK3 zu kommen.)
Falls die Geburt vom errechneten Termin abweicht und das Kind doch erst Anfang August zur Welt kommt, besteht dann die Möglichkeit den Antrag auf Elterngeld so zu gestalten, dass wir das Elterngeld auf Basis der SK5 berechnen können.
Was würden Sie tun?
Falls es eine Chance gibt müssen wir schnell reagieren und die SK wechseln, daher wäre ich Ihnen für eine schnelle Rückmeldung sehr dankbar.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Wollen verheiratete Paare in den ersten 12 bis 14 Monaten so viel wie möglich herausholen, sollten sie rechtszeitig in die richtigen Steuerklassen wechseln, schließlich orientiert sich das Elterngeld an den Nettoeinkünften vor der Geburt. Der Elternteil der die meiste Elternzeit beansprucht, sollte also möglichst die günstigere Steuerklasse III wählen.
Seit Anfang 2013 gilt das “Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges” und das schränkt die Wechselmöglichkeiten erheblich ein. Eltern müssen jetzt im Grunde schon vor dem positiven Schwangerschaftstest aktiv werden. Denn spätestens 7 Monate vor Beginn des sechswöchigen Mutterschutzes muss der Steuerklassenwechsel beantragt sein. Da bliebt also nur bis zur zweiten Schwangerschaftswoche Zeit für den Wechsel.
Ist als Geburtstermin der 28.07.2015 veranschlagt, beginnt der Mutterschutz am 16.06.2015, der Antrag musste also bis Mitte Dezember 2014 gestellt worden sein, damit er im Januar 2014 wirksam wird. Dass die neue Steuerklasse dann nur für 6 Monate mit vollem Gehalt gilt, ist für die Elterngeldstelle unerheblich. Für sie ist nicht das reale Nettogehalt entscheidend, sondern das fiktive. Die Elterngeldstelle rechnet so, als hätte die Steuerklasse für den ganzen Bemessungszeitraum von 12 Monaten gegolten.
Der Monat, in dem das Kind geboren wird, bleibt unberücksichtigt.
Fällt der Geburtstermin des Kindes in den August, besteht evtl. noch eine Wechselmöglichkeit, wenn der Antrag noch im Januar gestellt wird.
Kommt der Wechsel zu spät, dann wird die alte, ungünstigere Steuerklasse zugrunde gelegt. Die Mutter kann jedoch beantragen, dass ein Mutterschutzmonat bei der Elterngeldberechnung mit berücksichtigt wird.
Weil das Mutterschaftsgeld nicht das volle Gehalt abdeckt, sinkt auch der Durchschnittslohn für die entscheidenden 12 Monate. Im Vergleich mit dem Steuerklassen- Vorteil fällt dieser Nachteil aber in der Regel nicht so sehr ins Gewicht.
Startet man später in den Mutterschutz, bleibt auch mehr Zeit für den Steuerklassenwechsel. Die Mutterschutzzeit ist schließlich nicht verpflichtend und kann grundsätzlich in ihrer Länge variiert werden.
Ein Steuerklassenwechsel lohnt sich zumindest in der klassischen Konstellation, wenn die werdende Mutter berufstätig ist, aber weniger verdient als der Ehemann und deshalb in der ungünstigen Steuerklasse V ist. Zwar bleibt dann in der Zeit vor der Geburt etwas weniger Nettogehalt, das lässt sich allerdings durch die Steuererklärung wieder zurückholen. Für die Einbußen beim Elterngeld hingegen gibt es keinen Ausgleich.
Wer den Wechsel nicht mehr rechtzeitig schafft, kann sich aber trösten. Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Durchschnittssteuersatz. Paare, die mehr Elterngeld bekommen, müssen sich also auch auf eine Steuernachforderung einstellen.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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