Ladeneinrichung oder Aufwand?
Februar 7, 2015 | 25,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Angaben zur Gewerbe: Einzelhandel mit Bekleidung, Ist-Versteuerung, SKR03.
Wie verbucht man richtig eine Rechnung für Kleiderbügel (Nettobetrag 300,00€ , Einzelpreis 0,57€)?
Kleiderbügel werden für Warenpresentation auf den Kleiderständer (GWG unter 150€ AK) und Wandsystem (über 1000€ HK) verwendet.
Welche Korrekturen in der Buchhaltung für frühere Jahren sind zulässig? (ESt-, USt- Erklährung bereits abgegeben)
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern muss durch die Bestimmung der Bewertungseinheit sicher gestellt werden, dass einheitliche Vermögensgegenstände nicht unzulässig in einer Vielzahl geringwertiger und daher sofort abschreibbarer Wirtschaftsgüter aufgespaltet werden.
Kleiderbügel sind jedoch Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind. Sie sind nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abzugsfähig.
Ihre letzte Frage könnte dahingehend verstanden werden, ob aufgrund der bisher aktivierten Anschaffungskosten für die Kleiderbügel noch frühere Jahre berichtigt werden können.
Wenn sie bilanzierender Kaufmann sind, wäre eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise ist sie zulässig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht. Aus dem Sachverhalt ergeben sich hierzu keine näheren Angaben.
Bei einer Einnahme-Überschussrechnung sind diese Grundsätze nicht anzuwenden. Steuerbescheide könnten dann berichtigt werden, wenn noch keine Rechtskraft eingetreten ist.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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