Gründung GmbH
Juni 18, 2015 | 25,00 EUR | beantwortet von Ralph J. Schnaars
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Dezember 2014 kauft Privatperson A von Unternehmer B eine Pension für 10.000,00€ gem. Kaufvertrag. (Unternehmer B war Inhaber der Pension) Unternehmer B meldet sein Gewerbe ab zum 28.02.2015. Privatperson A überläßt (mündlich) die erworbene Pension seinem Sohn C. Sohn C gründet über einen ordentlichen Notarvertrag zum 06.03.2015 eine GmbH und nutzt jetzt die erworbenen Räume der Pension (von seinem Vater) als GmbH. Also die Pension gibt es nicht mehr sondern dafür ab 06.03.2015 die GmbH xy . Sohn C wird Unternehmer.
1. Frage
Ist der Kaufpreis von 10.000,00€ (als Ganzes) am 06.03.2015 in der GmbH zu buchen, obwohl Sohn C, jetzt Unternehmer, den KP nicht bezahlt hat, sondern sein Vater? Wenn ja, wie muss gebucht werden?
Muss ein Vertrag zwischen Vater und Sohn gemacht werden, evtl. zur Überlassung der Pension oder ähnliches?
2. Frage
Unternehmer B hat noch bis zum 28.02.2015 Erlöse und Aufwendungen. Diese wurden periodengerecht gebucht.
Unternehmer B hat auch noch Einnahmen bis zum 05.03.2015 und Aufwendungen. Da das Gewerbe zum 28.02.2015 abgemeldet wurde, wie müssen dann die Einnahmen nach dem 28.02.2015 gebucht werden und auch die Ausgaben? Bitte mit Kontoangabe.
Danke für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
sehr geehrter Fragesteller,
davon, eine Immobilie (hier die Pension) in eine
GmbH einzubringen, kann nur abgeraten werden.
Soweit ich Ihren Sachverhalt verstehe, hat der Vater
dem Sohn die Pension (mündlich) überlassen.
Der Begriff „Überlassen“ bedeutet im Steuerrecht
„Schenken“. In Ihrem Fall aber wohl im Rahmen der
schenkungsteuerlichen Freibeträge. Zum Beweis hierfür
wäre allerdings auch eine Grundbuchänderung nötig.
Sollte „Überlassen“ bei Ihnen „kostenfreies“ Vermieten
bedeuten, gehört die Pension immer noch dem Vater und
könnte somit von dem Sohn gar nicht in den Betrieb
eingebracht werden.
Zu 1. Der Kaufpreis kann in der GmbH nicht verbucht werden.
Ein Mietvertrag zwischen Vater und GmbH wäre sinnvoll.
Zu 2. Bei den Vorgängen in der Zeit nach dem 28.02.2015
handelt es sich um nachträgliche Betriebseinnahmen und –ausgaben.
Sofern es sich hier nur um die nächsten paar Tage handelt,
sollten diese Vorgänge genau wie die laufenden Buchungen
der Vormonate behandelt werden und einfach in die laufende
Buchhaltung integriert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihren Überlegungen helfen
mit freundlichem Gruß
Ralph J. Schnaars
STWB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Direktkontakt +49 (0)171 525 20 42
Email mail @ stwb-steuer.de
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