Umsatzsteuer-Voranmeldung für USA Firma mit USt Nr in DE
Mai 26, 2015 | 45,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Mein Unternehmen ist in den USA ansässig, und ich habe hierfür gerade eine deutsche Umsatz-Steuernummer erhalten.
Ich führe unter dem Namen meiner Firma in den USA unter Rechnungsstellung der USA Adresse Dienstleistungen in Deutschland aus und habe hierfür Umsatzsteuer eingezogen (1).
Außerdem hat meine in den USA ansässige Firma Dienstleistungen von deutschen Unternehmen in Anspruch genommen. Für einige dieser empfangenen Dienstleistungen, für die die Rechnung auf meine Firma in den USA ausgestellt wurde, habe ich Umsatzsteuer gezahlt (2), andere sind mit Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren umsatzsteuerfrei ausgestellt worden (3).
Ich mache jetzt meine erste Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2014. Hierzu habe ich folgende drei Fragen:
I) Ist es korrekt, dass ich die Nettobeträge aus (1) unter Zeile 26, Kennziffer 81 eintrage?
II) Ist es korrekt, dass ich die Nettobeträge aus (2) unter \"Abziehbare Vorsteuerbeträge\" unter Zeile 55 Kennziffer 66 eintrage?
III) Muss ich unter (3) aufgeführte Nettorechnungsbeträge aufführen oder wird dieser Teil in den USA versteuert? Wenn ich diese Beträge für empfangene Leistungen, für die meine Firma keine Umsatzsteuer in Deutschland gezahlt hat, aufführen muss, unter welcher Kennziffer?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Nach dem Sachverhalt liegen umsatzsteuerrechtlich wohl sonstige Leistungen vor. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird nach § 3 a Abs. 2 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Von diesem Grundsatz gilt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.
Liegen die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 UStG in Ihrem Fall vor, sind die Nettobeträge aus (1) unter Kennziffer 81 der Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzutragen.
Im Fall (2) sind Sie Empfänger der sonstigen Leistung, so dass eine Umsatzversteuerung in Deutschland grundsätzlich entfällt. Haben Sie jedoch in Ausnahmefällen Umsatzsteuer entrichtet, sind entsprechende Vorsteuerbeträge abzugsfähig. Die Vorsteuerbeträge sind dann unter Kennziffer 66 einzutragen.
Auch wenn eine Umsatzversteuerung in Deutschland nach (3) nicht erfolgt, sind Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und 5 a UStG) unter Kennziffer 53 in der USt-VA einzutragen. Korrespondierend sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge (in gleicher Höhe wie der Umatzsteuerbetrag nach Kennziffer 53) unter Kennziffer 67 einzutragen.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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