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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Betriebsaufgabe Aufgabebilanz Schlussbilanz

Guten Abend allerseits.


Betriebsaufgabe wurde dem Finanzamt bereits im Mai mitgeteilt , bei den 2 Angestellten beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 6 Monate.

Frage:
Ist es richtig, dass die Aufgabebilanz zum Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erstellt werden muss (in diesem Fall Mai), und die Schlussbilanz nach erfolgtem Abverkauf des Betriebsvermögens und zur Beedndigung des Angestelltenverhältnisses (November)? Falls ja, könnte man der Einfachheithalber auch den 31.12.15 nehmen? bzw in welchem Zeitraum muss die Abwicklung erfolgen?

Vielen Dank!

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

bei Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass Sie ein Einzelunernehmen/Gewerbebetrieb haben (keine Kapitalgesellschaft/Personengesellschaft) und Ihren Gewinn nach EÜR ermitteln (Bitte melden, falls anders).

Es gibt hier nicht 2 verschiedene Zeitpunkte, sondern nur einen, nämlich den, wenn der Tätigkeit vollends eingestellt ist. Dies ist erst der Fall, wenn die Angestellten nicht mehr in der Firma sind.

Bei der Betriebsaufgabe muss (bei voriger EÜR) einmalig zum Beendigungszeitpunkt eine Schluss/Aufgabebilanz erstellt werden mit einer Übergangsrechnung von der EÜR auf Bilanzierung. Schließlich wird hier auch der sog. laufende Gewinn (Abverkauf) vom Aufgabegewinn = Aufdeckung stille Reserven) separiert, da nur Letzterer steuerlich begünstigt sein kann (GewStG, EStG).
In Ihrem Fall halte ich Ihren Vorschlag für sehr gut, aus Vereinfachungsgründen den 31.12.2015 als Beendigungszeitpunkt dem Finanzamt mitzuteilen, dieser liegt \"nahe bei der Wahrheit\" (= ab Mai 6 Monate wäre November).

Ich hoffe, ich konnte helfen! Bitte melden, falls meine Sachverhaltsannahmen falsch wären
MfG
StB Patrick Färber

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StB Patrick Färber