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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Betriebsaufspaltung durch Gründung im Eigenheim

Thema Betriebsaufspaltung
Ich bin frischer Freiberufler mit einem Ingenieurbüro und arbeite vom Eigenheim aus. Jetzt plane ich das Arbeitszimmer im Keller in die Dachgeschosswohnung mit 100 qm (leerstehend) zu verlegen, um weiter zu wachsen. In der Wohnung darunter wohnen meine Frau und ich. Uns beiden gehört das Wohngrundstück, bestehend aus zwei Wohnungen (Teilungserklärung vorhanden) zu je 1/2.

Jetzt frage ich mich, welche Wege es gibt einer möglichen Betriebsaufspaltung vorzubeugen, da mir als Einzelunternehmer die Wohnung zu 1/2 gehört, wäre diese Betriebsvermögen. Ist etwa hier eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung eine Lösung? Welche Lösungen machen Sinn hierbei? Eine Übertragung an meine Ehefrau wäre für mich grundsätzlich kein Problem.

Alternativ wäre ich bereit mir etwas zu mieten, aber bisher konnte ich keine so kleine anzumietende Fläche in der Umgebung finden. Daher eine Frage noch: Falls ich das Einzelunternehmen im Eigenheim in eine GmbH umwandeln möchte, was ist hierbei noch zu beachten? Etwaige Fallstricke?

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Möglicherweise liegt bereits durch das bisherige Arbeistzimmer Betriesbsvermögen im Betruebsvermögen der selbständige Arbeit vor.

Wenn Sie in Zukunft ein Arbeitszimmer oder eine betriebliche Fläche an die GmbH vermieten, komm es darauf an, ob die Bedingungen der Betriebsaufspaltung vorliegen.

Nach der vorliegenden Rechtsprechung wird so gut wie jedes betrieblich genutzte Grundstück bzw. Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage betrachtet. Ausreichend ist, dass das Grundstück für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist. Auch als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) genutzte Räume in einem Einfamilienhaus können eine wesentliche Betriebsgrundlage sein, selbst wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind, jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet (H 15.7 Abs. 5 EStH 2018 – Wesentliche Betriebsgrundlage – Einfamilienhaus).

Bei Ehegattenfällen (hälftiger Miteigentumsanteil Grundstück, GmbH im Alleineigentum des einen Ehegatten) liegt häufig keine Betriebsaufspaltung vor, vgl. R15 EStR und dazugehörige EStH.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Jöhrensstraße 1, 30559 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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