Auszahlung Uebungsleiterpauschale
November 10, 2021 | 60,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag. Wir sind ein eingetragener Sportverein und als gemeinnützig anerkannt. Um uns sportlich weiterentwickeln zu können, unterstützen uns Übungsleiter, welche wir zum Ende des Jahres eine Übungsleiterpauschale zahlen. Da wir jedoch ein sehr kleiner Verein sind, und rein aus den Mitgliedsbeiträgen diese Übungsleiterpauschalen nicht aufbringen könenn vorab, lösen wir es so, dass die einzelnen Übungsleiter vorab Geld spenden, (meist mehr als sie dann zurück erhalten), und dann umgehend nach dem Eingang ihrer Spende auf unserem Vereinskonto, Ihnen, im Maximalfall, 2.400 EUR zurück überweisen. Jetzt sind wir jedoch auf einen Artikel gestoßen, welcher dieser Praxis als erlaubt deklariert. Daher meine Fragen:
1. Ist diese Vorgehensweise so erlaubt? Muss ein zeitlicher Abstand der Rücküberweisung eingehalten werden?
2. Müssen schriftliche Stundennachweise gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden
3. Haftet der Vereinsvorstand persönlich bei Mißachtung der erlaubten Vorgehensweise
4. Muss eine Verzichtserklärung vom Übungsleiter eingeholt werden
5. Wir als Vorstand überlagen, uns ggf. eine Ehrenamtspauschale auszuzahlen. Gelten hier die Regeln wie für die Übungsleiterpauschale
Vielen Dank vorab und beste Grüße
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage gebe ich Ihnen folgende Rückmeldung.
1) Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig, denn die Spenden müssen freiwillig erfolgen. Es darf keinen Zusammenhang geben, der die Spende als Vergütung an den Übungsleiter zurückführt. Der Verein muss in der Lage sein, die Übungsleiter auch ohne Spende zu vergüten. Auch ein zeitlicher Abstand bringt nichts, wenn hier ein Zusammenhang hergestellt werden kann.
2) Eine Dokumentation ist nicht grundsätzlich verpflichtend.
3) Ja, der Vorstand haftet für ggfs. fehlerhaft ausgestellte Spendenbescheinigungen. Der Übungsleiter kann diese steuerlich als Sonderausgabe geltend machen. Insofern besteht die Gefahr von Gestaltungsmissbrauch. Auch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann versagt werden.
4) Die Übungsleiter können grundsätzlich auf die Pauschalen verzichten. Um hier Rechtssicherheit zu haben, sollte das schriftlich fixiert werden. Ansonsten kann es ggfs. im Streitfall sein, dass der Übungsleiter seine Vergütung im Streitfall einklagt.
5) Gleiches gilt auch für die Vorstände und die Ehrenamtspauschalen. Auch hier dürfen keine Spenden geleistet werden um damit dann die Pauschalen auszuzahlen,
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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