Fragen zur steuerlichen Betriebsprüfung
Januar 31, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Geprüft wird der Zeitraum 2017-2019.
(1) Kann das FA die Prüfung noch auf frühere Jahre ausweiten?
(2) Wenn ja, bis wann in die Vergangenheit zurück? Welche Jahre sind noch betriebsprüfungsfähig? (Bescheide: 2013 - 2019: siehe Anhang).2010-2012 liegen auch vor. Sind diese auch betriebsprüfungsfähig?
(3) Im Prüfungszeitraum gab es eingehende Rechnungen, bei denen die Leistungserbringung nicht mit der Rechnung übereinstimmten. Es wurden "IT-Beratungsdienstleistungen" abgerechnet, jedoch wurde auch zum Teil programmiert.
Die Rechnungen können ja storniert werden und neue erstellt werden - mit aktuellem Datum. Sollten auch Rechnungen korrigiert werden, die vor 2017 ausgestellt wurden? Oder ist das alles verjährt?
(4) Was passiert mit Rechnungen aus 2017, die beim Ausmisten wieder auftauchen, aber vorher nicht gebucht wurden.
(5) Im Prüfungszeitraum fehlten einige Rechnungen wie Z.B. Rechnungen für einen Hardware-Wartungs-Vertrag...Hier gibt es einen schriftlichen Vertrag, jedoch keine Dauerrechnung. Macht es noch Sinn eine Rechnung zu besorgen - mit aktuellem Datum bezogen auf 2017-2019?
(6) Sind unterschriebene Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die vom Steuerberater-Büro gefertigt wurden auch aufbewahrungspflichtig und können vom Prüfer verlangt werden, diese während der Betriebsprüfung vorzuzeigen?
(7) Was bedeutet schriftliches Verfahren in der Betriebsprüfung? Wenn man dies zu Beginn der Betriebsprüfung vereinbart, muss der Prüfer alle seine Feststellungen und Rückfragen notieren und dem Geschäftsführer zur Beantwortung vorlegen?
Danke.
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihren Fragen gebe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung folgende Rückmeldung.
1) Eine Ausweitung der Prüfung auf frühere Jahre ist dann möglich, wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. In der Regel wird aber nur der Prüfungszeitraum beurteilt, der durch Prüfungsanordnung angekündigt wird. Eine Ausweitung der Prüfung wäre ebenfalls vorab schriftlich bekannt zu geben.
2) Sollte eine Ausweitung erfolgen (Verdacht auf Steuerhinterziehung), wäre eine Ausweitung auf max. 10 Jahre möglich. Die Verjährung bei Steuerhinterziehung tritt nach 10 Jahren ein.
3) Grundsätzlich wäre hier die Frage, ob generell laufender Aufwand vorliegt oder ob durch die Programmierung ggfs. ein immaterielles Wirtschaftsgut entstanden ist. In dem Fall wäre die Behandlung ja ohnehin schon falsch, weil dann kein laufender Aufwand vorliegen würde. Man müsste das immat. Wirtschaftsgut also abschreiben. Ich persönlich würde erst einmal abwarten, ob das in der Prüfung thematisiert wird und dann ggfs. entsprechend reagieren. IT-Beratung könnte man als Laie ja ggfs. schon mit einer Programmierung vergleichen. Ich würde da nicht von vornherein ein Tor für den Prüfer öffnen.
4) Grundsätzlich stehen Ihre Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das heißt: die Bescheide können sowohl von Ihnen als auch vom Finanzamt noch jederzeit nach oben oder unten verändert werden. Diese Rechnungen sollten Sie im Zweifel vorlegen, damit diese noch berücksichtigt werden. Insbesondere dann, wenn der Prüfer gewinnerhöhende Tatsachen vorbringt, könnten Sie mit diesen bisher nicht berücksichtigten Rechnungen "gegensteuern".
5) Ja, es macht Sinn hier eine Dauerrechnung zu besorgen. Wenn ich das richtig interpretieren, erbringen Sie Versicherungsleistung oder deren Vermittlung. Sie sind daher in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Von daher hätte die Dauerrechnung im Zweifel also keine Auswirkung auf einen Vorsteuerabzug, kann aber als zusätzlicher Beleg verwendet werden.
6) Unterschriebene Steuererklärung sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Prüfer verwendet in der Regel nur die an das Finanzamt übermittelten Durchschriften (elektronisch). Insoweit muss nicht befürchtet werden, dass er hier Exemplare anfordert.
7) Beim schriftliches Verfahren soll eine unmittelbare Befragung nicht erfolgen. Vielmehr sollen die aufkommenden Fragen schriftlich geklärt werden. Man muss in dem Sinne also nicht ad hoc mündlich auf irgendwelche Fragen eingehen.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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