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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Besteuerung und Wohnsitz im Ausland

Heute morgen fiel mir eine Ihrer Antworten ins Auge. Jetzt schreibe ich Ihnen da ich Hilfe brauche. Vielleicht können Sie Teile beanworten und wissen Rat wo ich mich weiter erkundigen kann. Ich schreibe Ihnen einfach meine Situation und die Fragen dazu.

Ich lebe mit meiner Familie (Frau und 3 Kinder) im aussereuropäischen Ausland. Bis zum Jahr 2007 war ich bei einer deutschen Universität angestellt und habe fleissig Steuern in Deutschland bezahlt. Seit 2008 bin ich bei einer internationalen Organisation angestellt, deren Sitz in Lateinamerika ist. Diese Organisation bezahlt mein Gehalt, das auf ein Deutsches Konto überwiesen wird. Da diese Organisation ein Steuerbefreingsabkommen mit meinem host country hat muss ich hier keine Steuern bezahlen. Da die Organisation aussereuropäisch ist muss ich wohl in Deutschland auch keine Steuern bezahlen( richtig?). Ich lebe ständig in Afrika bis auf Kurzbesuche (vielleicht insgesamt 1 Monat im Jahr) in Deutschland. Ich habe in Deutschland ein Zimmer im Haus bei meinen Eltern und bin dort noch gemeldet, was bisher niemand gestört hat.

Nun meine Fragen:
a) Muss ich in Deutschland Steuern bezahlen oder bin ich von der Besteuerung befreit?
b) Begehe ich irgendetwas illegales?
c) Muss ich mich zwangsläufig komplet in Deutschland abmelden (was ich eigentlich nicht möchte) oder kann ich so weitermachen wie bisher? Bitte erklären sie mir noch einmal den Sachverhalt mit Wohnsitz und ordnungsbehörlicher Meldung.
d) Meine Kinder beziehen weiterhin Kindergeld, obwohl ich nicht ständig in Deutschland lebe. Ist das rechtmässig oder muss ich sie vom Kindergeld abmelden?
e) Eines meiner Kinder möchte gerne in 2 Jahren in Deutschland studieren und ich fürchte, wenn wir uns abmelden, dass es Probleme geben wird bei der Einschreibung.
f) Kann man im Ausland leben und ein "Minimalpacket" an Steuern bezahlen, um im deutschen Steuersystem zu bleiben.
g) Ich habe seit 3 Jahren keine Steuererklärung gemacht. War das richtig/falsch und wird es Probleme geben falls ich jemals wieder nach Deutschland zurueckkomme?


Falls sie nicht alle Details verstehen kann ich meine Situation gerne besser erklären.
Über Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen!

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

a) Ob Sie in Deutschland Steuern zu bezahlen haben, hängt von Ihrer Steuerpflicht und davon ab, ob Sie in Deutschland zu versteuerndes Einkommen erzielt haben. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach konnte man die Auffassung vertreten, dass Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben.

Seinen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht, das in Bezug auf Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes auf den rechtsgeschäftlichen Willen abstellt, ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert: er stellt auf die tatsächliche Gestaltung ab und knüpft insgesamt an äußere Merkmale an, ohne subjektiven Momenten oder Absichten Raum zu geben (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87 , BFHE 155, 29 , BStBl II 1989, 182 ). Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung beibehalten und ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzen wird. Es muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wahrscheinlich sein, dass der Steuerpflichtige die nicht nur vorübergehende Nutzung der Wohnung in Zukunft fortsetzen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 05. November 2001 VI B 219/00 , BFH/NV 2002, 311 ; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 8 AO Rz. 37 ff.). Liegt dieser Zustand objektiv vor, so kommt einem etwaigen Willen des Steuerpflichtigen, an diesem Platz keinen Wohnsitz begründen oder beibehalten zu wollen, keine Bedeutung zu (vgl. BFH-Beschluss vom 05. November 2001 VI B 219/00 , BFH/NV 2002, 311 ; BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87 , BFHE 155, 29 , BStBl II 1989, 182 ; jeweils m. w. N.).

Wohnung i. S. d. § 8 AO ist eine stationäre Räumlichkeit, die auf Dauer zum Bewohnen geeignet ist (Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 15 m. w. N.). Bietet die Räumlichkeit die Möglichkeit einer privaten Atmosphäre, so ist ein qualitativer Mindeststandard zur Erfüllung des Wohnungsbegriffs nicht erforderlich (vgl. Buciek, a. a. O.; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 8 AO Rz. 27). Es genügt eine bescheidene Bleibe (Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 8 AO Rz. 20). Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung i. S. d. Bewertungsgesetzes; auch sind eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen nicht erforderlich (Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 8 AO Rz. 23). Unerheblich ist auch, ob die Räumlichkeit mit eigenen oder fremden Möbeln und Gerätschaften ausgestattet ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1969 III R 95/68 , BFHE 97, 425B, BStBl II 1970, 153 ).

Das Innehaben einer Wohnung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über die Räumlichkeiten tatsächlich verfügen kann und diese tatsächlich auch nicht nur vorübergehend benutzt. Die Wohnung muss ihrem Inhaber objektiv zur jederzeitigen Benutzung zur Verfügung stehen und von ihm subjektiv zu diesem Zweck bestimmt sein (vgl. Schwarz in Schwarz, AO, § 8 Rz. 8; Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 21; jeweils m. w. N.). Für die objektive Nutzungsmöglichkeit der Wohnung genügt eine abgeleitete Verfügungsmacht (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 22 m. w. N.). Eine ausschließliche Benutzungsmöglichkeit ist nicht erforderlich; innehaben kann jemand eine Wohnung auch mit anderen Personen gemeinsam (vgl. Schwarz in Schwarz, AO, § 8 Rz. 8). Ebenso wenig kommt es auf eine gesicherte Rechtsposition des Wohnungsinhabers an (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 22); entscheidend ist das tatsächliche Verfügungsverhältnis. Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen tatsächlich als Bleibe dienen. Das ist der Fall, wenn die Wohnung entweder ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Wohnzwecken aufgesucht oder zumindest für eine solche Nutzung bereitgehalten wird (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 26, 28 m. w. N.). Eine Wohnsitz begründende Nutzung setzt keine Mindestzahl an Aufenthaltstagen im Jahr voraus (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02 , BFH/NV 2004, 917 , HFR 2004, 988-989 ); die Nutzung der Wohnung muss jedoch zu Wohnzwecken erfolgen und sie muss in Umfang und Regelmäßigkeit über gewöhnliche Ferien- und Erholungsaufenthalte hinausgehen (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz. 27 m. w. N.).

Wenn Sie das Zimmer in Ihrem Elternhaus innehaben, dann haben Sie nach obiger Ausführung einen Wohnsitz in Deutschland, welcher zu Ihrer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt. Grundsätzlich fällt Ihr Welteinkommen unter der deutschen Einkommensteuerpflicht. Damit keine Doppelbesteuer stattfindet, hat Deutschland mit vielen anderen Ländern Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen. Ihren Angaben nach scheint, dass ein DBA zwischen Deutschland und dem Land, wo Sie ansässig sind, vorliegt. Ob Deutschland das Besteuerungsrecht über Ihr Gehalt durch DBA zugewiesen wird, hängt von einzelnen Regelungen des DBAs ab, was man nun aus der Ferne ohne konkrete Information leider nicht beurteilen kann.

b) Sie fragen hier wahrscheinlich, ob Tatbestände einer Steuerhinterziehung vorliegen.

Objektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung:

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Subjektiver Tatbestand: Die Tat muss vorsätzlich begangen werden.

In Ihrem Fall, abgesehen vom objektiven Tatbestand, was man hier noch nicht beurteilen kann, kann nach vorliegender Information bei Ihnen noch keinen Vorsatz erkennt werden, so dass im Fall einer tatsächlichen Steuerverkürzung eine Fahrlässigkeit (Ordnungswidrigkeitentatbestand des deutschen Steuerrechts) vorliegt.

c) Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung. Jedoch vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden können, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

d) Steuerpflichtige Personen haben Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz. Mit Wegfallen der Voraussetzung fällt der Kindergeldanspruch weg.

e) Diese Frage betrifft wohl das Ausländergesetz, die daher eine Vorbehaltstätigkeit eines Rechtsanwalts ist. Bitte lassen Sie es von einem Rechtsanwalt erklären.

f) Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach dem zu versteuernden Einkommen festgesetzt. Umgehung des Gesetzes ist jedenfalls abzuraten.

g) Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung hängt von Ihrem zu versteuernden Einkommen ab. Wenn Sie wünschen, dieses zu überprüfen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre Frage beinhaltet vielfältige Einzelthemen, die einer steuerliche Prüfung unterzogen werden müssen. Gerne überprüfe ich im Rahmen eines Mandats Ihre Angelegenheit detailliert. Bitte kontaktieren Sie mich bei Interesse gerne über Email.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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