Gewerbliches Leasing als Kleinunternehmer
Februar 25, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Frage beschäftigt mich, kann meine Frau, welche mehr zum Hobby ein Kleinunternehmen hat (An-und Verkauf von Spielzeug mit ca. 1000 € Umsatz pro Monat und nicht umsatzsteuerpflichtig ist) für ihre 'Tätigkeit' ein Wagen gewerblich leasen. Und können diese Leasinggebühren, dann steuerlich abgesetzt werde. Derzeit werden die Kleingewerbe-Einkünfte meiner Frau zusammen mit meinem Einkommen im Angestellenverhältnis, welches relativ hoch ist, zusammen veranlagt.
Mit freundlichem Gruss
Lupo555
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Wenn Ihre Frau für Betreiben ihr Kleinunternehmen einen Pkw benötigt, kann Ihre Frau ein Fahrzeug durch Leasing anschaffen. Die Unterhaltung des Leasingfahrzeuges ist betrieblich veranlasst. Die dadurch entstehenden Leasinggebühren sind Betriebsausgaben und bei der Gewinnermittlung abzugsfähig. Wenn Ihre Frau das Leasingfahrzeug auch zum privaten Zweck benutzt, ist die Zuordnung des Leasingfahrzeugs zu dem Betriebsvermögen nur dann möglich, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % der gesamten Nutzung beträgt. Die Privatnutzung des Fahrzeugs ist entweder über 1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode zu versteuern.
Im Hinblick auf Hobby-Tätigkeit sollten Sie noch beachten, dass das Kleinunternehmen von Ihrer Frau mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden soll. Ohne Gewinnerzielungsabsicht wird eine Tätigkeit von der Finanzverwaltung als Liebhaberei angesehen, so dass sie grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung ist. Die Folge ist, dass die Aufwendungen oder Verluste das Einkommen (auch bei der Zusammenveranlagung) nach § 12 Nr. 1 EStG nicht mindern dürfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
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