Einspruchsfrist
Februar 11, 2012 | 20,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Ich bitte um die Berechnung der Einspruchsfrist. Gewinnfeststellungsbescheid 2010. Aufgedrucktes Datum auf dem Bescheid - 12.07.2011. Poststempel auf dem Briefumschlag - 13.07.2011.Briefumschlag vorhanden.
Entscheidend für die Berechnung der Frist ist der Poststempel.
Nach meiner Berechnung endet die Frist am 18.08.2011.
Das Finanzamt rechnet ab dem Datum auf dem Bescheid. Nach der Berechnung des Finanzamtes endet die Frist bereits am 15.08.2011. Das Finanzamt behauptet, mein Einspruch sei zu spät eingegangen,weil erst am 16.08.2011.
Ich bitte um eine Antwort,die ich dem Finanzamt dann vorlegen kann.
M.f.G.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Gesetzlich ist geregelt, daß die Einspruchsfrist entweder drei Tage nach dem Datum des Bescheides oder ab dem Tag des späteren Erhalts beginnt, § 122 Abs. 1 AO.
In Ihrem Fall ist per Poststempel leider nur nachweisbar, daß der Bescheid sogar schon früher, nämlich am 14.7.2011, bei Ihnen eingegangen ist. Damit bleibt es bei der gesetzlichen Fiktion, nach der die Einspruchsfrist am 15.7.2011 beginnt und am 15.8.2011 endet.
Damit ist die Aussage des Finanzamtes leider nicht zu beanstanden und Ihr Einspruch somit verfristet eingegangen und damit unzulässig.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen,
Oliver Burchardt
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?