verzögerte Bonuszahlung aus alter Arbeitsstelle nach Antritt neuer Stelle
Juli 11, 2013 | 100,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Guten Tag,
ich wechsele Derzeit von einem Arbeitsplatz zum anderen - die alte Arbeitsstelle habe ich bis Ende Juli, ab Anfrang August trete ich dann die neue Stelle an.
Mein Grundgehalt am alten Arbeitsplatz ist ca. 95000 EUR brutto + Bonus p.a., am neuen Arbeitsplatz wird es ca 170000 EUR (kein Bonus) betragen. Ich habe Steuerklasse I
Das Problem besteht nun darin, daß der Bonus (ca. 25-30000 EUR), der sich übers Geschäftsjahr (Juli 2012 - Juni 2013) akkumuliert hat, erst im Oktober ausgezahlt wird. D.h. entweder der Alte oder der Neue Arbeitgeber benötigt eine weitere Lohnsteuerkarte bzw. Bescheinigung des FInanzamts.
Die Frage ist nun, ob mir aus dieser verspäteten Auszahlung steuerliche Nachteile entstehen, oder ob bei geeigneter Deklaration (da der Anspruch aus dem Bonus über den Zeitraum Juni 2012-Juli2013 aufgelaufen ist) evtl. zuviel versteuerte Beträge vom Finanzamt zurückgezahlt werden?
Wie wäre das Vorgehen hier? Falls sich ein steuerlicher Nachteil nicht vermeiden lässt, wäre es besser dem alten Arbeitgeber (der noch den Bonus zahlt) oder dem Neuen Arbeitgeber (der lediglich Grundgehalt zahlt) die zweite Lohnsteuerkarte mit der ungünstigeren Steuerklasse imOktober /bis Ende Oktober vorzulegen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Bonuszahlung ist im Endergebnis als regulärer Arbeitslohn zu versteuern. Eine Ermäßigung findet nicht statt, weil der Bezugszeitraum nicht mehr als 12 Monate umfasst und der Bonus die regelmäßigen Lohnzahlungen des Vorjahres nicht übersteigt. Der Arbeitsplatzwechsel hat insofern keinen Einfluss auf die Besteuerung der Bonuszahlung.
Etwas anders gilt für den Lohnsteuerabzug. Da Sie zum Zeitpunkt der Bonuszahlung bereits bei einem anderen Arbeitgeber angestellt sind, bleibt nur die Versteuerung nach Lohnsteuerklasse VI. Theoretisch könnten Sie auch für einen Monat die Steuerklasse wechseln. Dies brächte im Endergebnis jedoch keinen Ertrag und wäre nur zusätzlicher Aufwand.
Da Sie wären des Jahres einen Bezug nach Steuerklasse VI haben, sind Sie ohnehin verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In der Steuerfestsetzung wird das Einkommen addiert und dann die zutreffende Einkommensteuer darauf ermittelt. Die unterjährig gezahlte Lohnsteuer wird sodann angerechnet. Etwaige Differenzen beim Lohnsteuerabzug werden folglich in der Steuerfestsetzung ausgeglichen. Die unterjährige Steuerklassenwahl hat keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer.
Der monatliche Lohnsteuerabzug bemisst sich aus der Hochrechnung des Monatsgehaltes auf ein Jahreseinkommen. Daher ist die Lohnsteuer, von der Bonuszahlung abgesehen, bis zum Juli tendenziell zu niedrig und ab August tendenziell zu hoch.
Es ist daher in ihrem speziellen Fall ohnehin nicht machbar, dass der Lohnsteuerabzug das Festsetzungsergebnis trifft. Ich sehe darüber hinaus keinen wesentlichen Vorteil, die Bonuszahlung mit Steuerklasse I besteuern zu lassen, da ein eventueller Nachteil bei Steuerklasse VI über die Steuererklärung ausgeglichen wird.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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