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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Hinzuverdienst Ruhephase Altersteilzeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende Februar beginnt für mich die Ruhephase der Altersteilzeit (ATZ nach Blockmodell). Ich möchte dann eine Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Hochschule ausüben. Ich weiß, daß ich in der Ruhephase der ATZ maximal 400.- Euro monatlich dazuverdienen darf. Die Hochschule zahlt aber das Honorar nur einmal pro Semester (Halbjahr) aus, so daß das Gehalt im Auszahlungsmonat deutlich über 400.- Euro, im Gesamtjahr aber unter 5600.-Euro liegt. Muß ich deswegen mit einer Kürzung meines normalen Gehaltes in der ATZ-Ruhephase rechnen?

Mein Arbeitgeber hat mir zu dem Thema Folgendes mitgeteilt:

"die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400,- EUR bei einer Nebentätigkeit bezieht sich wirklich auf einen Kalendermonat.
Sie sollten ggf. mit der Hochschule eine gesonderte Vereinbarung treffen, dass die Bezahlung von 1.200,- EUR auf drei Monate verteilt wird. Damit halten Sie die Geringfügikeitsgrenze ein und sind sozialversicherungsrechtlich auf der sicheren Seite."

Die Hochschule sagt, daß sie das Honorar nur für das gesamte Semester einmalig zahlen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schupp

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, dass bei meinen Ausführungen der von Ihnen dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass das Hinzufügen, Weglassen, Ändern von Lebenssachverhalten oder die Zweideutigkeit der gemachten Informationen das steuerrechtlich korrekte Ergebnis beeinflussen können.

Soweit der Lohn monatlich abgerechnet wird (Lohnabrechnung monatlich max. 400,00 €)sind Sie noch innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung. Soweit die Abrechnung allerdings für einen Monat erfolgt, müssten Sie ggf. mit Abzügen von Lohnsteuer und Sozialversicherung rechnen (Kranken-,Pflege- u. Arbeitslosenversicherung etc.).
Das Nachberechnen von Monaten in einem Monat sind allerdings unschädlich (z.B. im März werden die Löhne Januar + Februar nachberechnet.).

Tip: Im Übrigen ist neben einer Tätigkeit als Aushilfe bei übersteigenden Beträgen ggf. beim vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG "sog. Übungsleiterfreibetrag" in Höhe von 2.100,- €/Jahr (175,-€/mtl.) möglich.

Eine Kürzung des Ruhegehalts dürfte aber in keinem Fall eintreten, da Sie die jetzt eintretende Ruhephase ja schon "vorgearbeitet" haben.
Einen Kürzungsgrund sehe ich laut Sachverhalt nicht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen habe.
Soweit noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schupp
STEUERBERATER

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Andreas Schupp