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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Doppelte Haushaltführung / Firmenwagen / Familienheimfahrten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne in Hamburg und werde am 16.01.2012 einen neuen Job in ca. 270 km annehmen.

Mein Lebensmittelpunkt und der Lebensmittelpunkt meiner Familie bleibt Hamburg. Ich werde mir eine kleine Wohnung in der Stadt der neuen Arbeit suchen und am Wochenende jeweils nach Hamburg fahren (Hin- und Rückfahrt ca. 540 km).

Mein neuer Arbeitgeber stellt mir einen Firmenwagen zu Verfügung. In der Firmenwagenrichtlinie steht, dass bei doppelter Haushaltführung die 0,002% Regelung eintritt.

Bedeutet das für mich, dass ich pro Fahrt einen Geldwertenvorteil i.H.v. 30.000 Euro (Listenpreis) x 0,002% x 540km = 324 Euro ansetzen muss?

Somit würde mich jede Fahrt nette über 150 Euro kosten und eine Zugfahrt wäre günstiger.

Oder gibt es eine Anzahl Familienheimfahrten, die nicht berechnet werden?

Bzw. kann ich dann lieber mit meinem eigenen Fahrzeug fahren und die Kosten als Werbungskosten absetzen?

Danke für eine schnelle Antwort.

Vg
sk

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Bei der Bemessung der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Fahrzeuges wird für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Zuschlag von 0,03% des Listenpreises pro Monat für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht. Dieser Zuschlag gilt für die Fahrten am Beschäftigungsort.

Der Zuschlag erhöht sich für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung je Monat für jeden Entfernungs-Kilometer zwischen Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstandes um weitere 0,002 % des Listenpreises.

Bei beiden Zuschlägen sind jedoch die als Werbungskosten für diese Fahrten abzugsfähigen Beträge gegenzurechnen. Dies beutet, dass Sich der Zuschlag von 0,03 % um die Entfernungspauschale und der Zuschlag für Familienheimfahrten um die entsprechende Fahrtkosten mindert. Im Falle einer durchgeführten Familienheimfahrt folglich jedes Mal um 540 km x 0,30 € = 162 €. Zulässig ist hierbei je eine Heimfahrt pro Woche. Der Zuschlag von 324 € gilt für den ganzen Monat, ist also bereits nach zwei Fahrten aufgebraucht.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)

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Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

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