Wird Spekulationssteuer durch Vorkaufsrecht ausgelöst
April 23, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Folgender Sachverhalt:
Person A möchte eine Eigentumswohnung verkaufen.
Der notarielle Kaufvertrag war am 21.11.2002. Die Spekulationsfrist endet also am 22.11.2012.
Person B lebt mit Person C zusammen in der Wohnung.
Der Mietvertrag läuft ausschließlich auf Person B.
Person B und C möchten die Wohnung am 22.11.2012 gemeinsam erwerben, möchten aber jetzt schon in Möbel usw. investieren.
Es wurde mündlich mit dem Verkäufer vereinbart, dass die Wohnung am 22.11.2012 zu einem festen Betrag an B und C verkauft wird.
Zur Absicherung dieser mündlichen Zusage soll ein Vorkaufsrecht ausschließlich für C eingetragen werden.
Frage: Kann dieses Vorkaufsrecht für C dazu führen, dass Spekulationssteuer von A bezahlt werden muss?
Bitte auch beachten, dass C bereits in der Wohnung lebt und die Wohnung gemeinsam von B und C erworben wird.
Bitte um eine rechtsverbindliche Auskunft.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Für den Beginn der Spekulationsfrist des § 23 EStG ist bei der Veräußerung von Grundstücken grundsätzlich der Zeitpunkt des obligatorischen Rechtsgeschäftes maßgebend. Dies ist der notarielle Kaufvertrag.
Nur ausnahmsweise beginnt die Frist bereits früher, nämlich mit wirtschaftlichem Vollzug des Erwerbs. Ein derartiger Vollzug ist jedoch nicht durch Vereinbarung eines Vorkaufrechts oder eine mündliche Zusage der Eigentumsübertragung gegeben. Ein Vorvertrag mit den Interessenten ist daher möglich.
Die Rechtslage ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gesichert.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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