Trennung - Hausanteil - Einkommenssteuerpflichtig
Juni 4, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie folgenden Sachverhalt aufzuklären:
Meine Lebensgefährtin und ich haben uns 2008 ein Haus gekauft und uns beide ins Grundbuch eintragen lassen. Wir haben uns jetzt (2012) getrennt. Ich bin ausgezogen. Sie bezahlt mir meinen Anteil am Haus aus, ich lösche dafür meinen Eintrag im Grundbuch.
Ist der ausgezahlte Betrag (Einkommens-) steuerpflichtig, auch wenn der Erwerb der Immobilie nicht zum gewerbsmäßigen Zwecke war?
In welcher Höhe bin ich mit diesem Betrag steuerpflichtig? (Mein Anteil - meine Aufwendungen zum Haus = Gewinn = steuerpflichtiger Betrag?)
Was kann ich ansetzen, um Steuern zu mindern? (Ausgaben, wie Zinsen auf den Abtrag, Modernisierungsausgaben, Kaufkosten etc.)
Da ich selbsständig bin und sie Beamte, war es damals von Vorteil, dass Sie alleinig der Kreditnehmer war. Dennoch habe ich stets in Höhe meines Anteils zur Tilgung des Hauskredites beigetragen. Wird es daher Probleme beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt geben? Und welcher Form kann ich Sie umgehen?
Vielen Dank vorab!
Es grüßt freundlich
der Fragende
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie das Haus 2008 zu eigenen Wohnzwecken gekauft und seitdem auch ausschließlich so verwendet haben, ohne dass auch irgendein Teil davon vermietet oder gewerblich genutzt war.
Sie haben vermutlich § 23 EStG d.h. die Steuerpflicht bei privaten Veräußerungsgeschäften im Kopf, wonach Veräußerungsgeschäfte bei Immobilien grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren steuerpflichtig sind.
Ich kann Sie aber beruhigen. Bei Ihnen trifft die Ausnahme des § 23 Abs.1 S.1 Nr. 1 S.3 EStG zu:
"Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (dies trifft für Sie zu) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;..."
Die Veräußerung Ihres Hausanteils ist nicht steuerpflichtig.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Henriette Regulla
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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