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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Praxisräume als Betriebsvermögen aufgelöst oder nicht

Folgende Situation:
Ehepaar, beide älter als 55, sie mit eigener Praxis in der Untergeschoss-Einliegerwohnung des gemeinsamen Wohnhauses. Praxis mit 47 qm ist seit 1998 hälftig (der der Ehefrau gehörende Teil) Betriebsvermögen. Soweit ist das in Ordnung.

Aber: 2005 wurden die vormaligen Praxisräume komplett verbilligt an die Schwiegermutter vermietet (Vermieter lt. Mietvertrag waren der Ehemann und die Ehefrau. Gleichzeitig wurde die Praxis räumlich in das Erdgeschoss verlegt und auf 17 qm verkleinert (diese 17qm waren für sich betrachtet kein Betriebsvermögen).

In der Steuererklärung 2004 wurde unsererseits bereits auf die Änderung konkret hingewiesen, sowohl bezüglich des Praxisumzugs als auch der Reduzierung auf 17 qm und die verbilligte Vermietung.
In der Steuererklärung 2005 wurden in der Ergebnisübersicht der Praxis an das Finanzamt keine anteiligen Grund- und Bodenwerte mehr ausgewiesen wie zuvor und auch keine Gebäudeabschreibungen mehr vorgenommen. Die Einnahmen aus der verbilligten Wohnungsvermietung an die Schwiegermutter wurde als private Vermieung ausgewiesen und nicht als Einkünfte der Praxis. Diesen Mietvertrag hat das Finanzamt von uns angefordert und auch erhalten. In einem gesonderten Deckblatt zu den Anlage V wurde wieder auf die räumliche Änderung und der Flächen hingewiesen.

Für uns war damit klar, dass das Betriebsvermögen zum 31.12.2004 aufgelöst war. Allerdings haben wir weder einen Buchgewinn noch Verlust errechnet bzw. ausgewiesen und sind davon ausgegangen, dass das das Finanzamt von sich aus machen würde. Tatsächlich haben wir die ganzen Jahre seitens des Finanzamtes nichts diesbezügliches gehört. Die Steuerbescheide sind nicht vorlaufig.

Wir sind uns jetzt nicht sicher ob wir das (ehemalige) Betriebsvermögen als aufgelöst zu betrachten können oder vielleicht doch nicht. Wie ist sehen Sie das ?

Und wie wäre die beste Vorgehensweise angesichts dessen, dass die Praxis ab 2011 von den 17 qm auf ca 40 qm im Erdgeschoss vergrößert wurde und diese 40qm auch für sich allein genommen, wieder Betriebsvermögen wären.
Die Schwiegermutter mussten wir im August 2011 in das Pflegeheim geben und seither sind die von ihr bewohnten 47 qm leerstehend, bzw. nur noch mit ihren Möbeln bestückt.


Mit freundlichen Grüßen
Otto Zimmermann

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Zimmermann,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Wir sind uns jetzt nicht sicher ob wir das (ehemalige) Betriebsvermögen als aufgelöst zu betrachten können oder vielleicht doch nicht. Wie ist sehen Sie das?

- Die Hinweise auf den Umzug der Praxisräume und auf die Änderung der Nutzung der Untergeschoss-Einliegerwohnung konnte eine Willenserklärung für Entnahme des Beriebsvermögens ausgelegt werden. Jedoch liegt nach der Auffassung der Finanzverwaltung bei Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann keine Entnahme eines Grundstücksteils vor, wenn der Steuerpflichtige nicht die naheliegenden steuerrechtlichen Folgerungen aus einer Entnahme (Gewinnrealisierung) zieht. Eine Gewinnrealisierung bedeutet, dass der Steuerpflichtige den Gewinn/Verlust der Entnahme in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Dies wurde in der Einkommensteuererklärung 2004 nicht vorgenommen. Daher bleibt dieser Grundstücksteils nach der oben dargestellten Verwaltungsauffassung weiterhin im Betriebsvermögen der Praxis, auch wenn der Überschuss aus Vermietung der Wohnung in den Zeitraum von 2005 ff. als Einkünfte aus V & V erklärt wurde.

Und wie wäre die beste Vorgehensweise angesichts dessen, dass die Praxis ab 2011 von den 17 qm auf ca 40 qm im Erdgeschoss vergrößert wurde und diese 40qm auch für sich allein genommen, wieder Betriebsvermögen wären.

- Da der Grundstücksteil eigentlich immer im Betriebsvermögen geblieben ist, kann er wieder für Praxisräume benutzt werden. Bei der Gewinnermittlung können die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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Experte für Immobilienbesteuerung

Dr. Yanqiong Bolik

Dr. Yanqiong Bolik

Stuttgart

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