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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Grunderwerbsteuer bei einer Grundstücksgemeinschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor ca. zwei Jahren haben meine Frau und ich (Eheleute A)und noch ein befreundetes Ehepaar (Eheleute B)ein bebautes Grundstück käuflich erworben. Grunderwerbsteuer wurde entrichtet. Vermietungseinkünfte liegen nicht vor, da es sich um eine Kernsanierung handelt. Viel wurde bisher leider nicht renoviert. Im Juli diesen Jahres wurde die Insolvenz bei dem Ehemann des befreundeten Paares (Eheleute B) eröffnet. Die Insolvenzeröffnung betrifft in keiner Weise diese Grundstücksgemeinschaft. Im Grundbuch sind alle vier Personen namentlich eingetragen.
Da die Grundschulden der Bank höher sind als der momentane Wert des Grundstücks soll folgende Vereinbarung (mit dem Insolvenzverwalter)getroffen werden. Die Eheleute B übertragen Ihr Anteil an die Eheleute A gegen Schuldhaftentlassung bei der finanzierenden Bank. Eine Schuldhaftentlassung wird vorgelegt. Am Ende sollen nur wir (Eheleute A) alleinige Eigentümer des Grundstückes werden. Nun meine Frage: Unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer? Gem. § 1 Abs. 2a GrEStG i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG dürfte meines Erachtens nach die Grunderwerbsteuer nicht erhoben werden. Liege ich da evtl. richtig?
MfG

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ihre Vermutung ist zutreffend. Da sich der Bestand der Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft nicht um mehr als 95 % ändert, ist der Vorgang nicht steuerbar.
Er fällt nicht unter die in § 1 Abs. 2a GrEStG genannten steuerpflichtigen Erwerbe.

§ 6 GrEStG regelt lediglich, dass der Anteil, den Sie bisher an dem Grundstück hielten, ohnehin steuerfrei gestellt wäre, wenn der Erwerb unter § 1 GrEStG fallen würde.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben, auch wenn Sie daraus vermutlich kein zufriedenstellendes Ergebnis ableiten können, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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