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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Hausverkauf innerhalt 10 Jahresfrist

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir (meine Frau und Ich) haben im Mai 2012 eine Doppelhaushälfte günstig gekauft, war ein Schnäppchen. Nun möchten wir diese im August 2014 wieder verkaufen, da die Preise stark gestiegen sind. Bis dahin wohnt ihr Vater bei uns im Dachgeschoss und zahlt einen Teil zu den Nebenkosten dazu (in Naturalien, also er kauf mal ein oder passt auf die Kinder auf).
- Müssen wir deshalbt auf den Veräußerungsgewinn in 2014 zum Teil oder ganz versteuern? Müssen wir irgendeine Anlage ausfüllen?
Weiterhin wohnt eine Studentin bei uns, über ein Wohnen für Hilfe Programm. Heißt, sie putzt bei uns 20h im Monat und muss dafür nur ihre Nebenkosten zahlen, keine Kaltmiete (grobe Schätzung der Nebenkosten, keine genaue Abrechnung).
- Müssen wir deshalb auf den Veräußerungsgewinn in 2014 steuern zahlen?
- Müssen wir die Nebenkosten irgendwie versteuern? Es ist halt nur ein Zimmer, ansich können wir da keine sinnvolle Abrechnung erstellen. Ist halt nur überschlagen, da sie unsere Küche, Waschmaschine usw. mitnutzt.
Wenn wir jetzt noch ein Zimmer im Souterrin vermieten würden, dann aber für eine wirkliche Kaltmiete von xEuro
- wie müsste dann hier der Veräußerungsgewinn versteuert werden? Das ganze Haus oder nur anteilig der Gewinn für das Zimmer?

Ich hoffe das ist nicht zu verwirrend und ich bekomme eine Antwort, da wir, wenn wir die Veräußerungsgewinne versteuern müssten garnichts vermieten würden, weil das in keinem Verhältnis steht. (die Immobilie ist in München :-))

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes entfällt nur dann und insoweit die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahr ausschließlich selbstgenutzt wird. Nicht unter den Begriff »Nutzung zu eigenen Wohnzwecken« fällt die unentgeltliche Überlassung, auch nicht an Angehörige. Lediglich die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, für das der Stpfl. Anspruch auf » Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat (» Kinderfreibetrag), ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Soweit dass Haus folglich im betreffenden Zeitraum nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, müssen Sie den Veräußerungsgewinn anteilig versteuern. Der steuerpflichtige Anteil ist nach Quadratmetern zu bemessen und gegebenenfalls zu schätzen. Bei nur zeitanteiliger Nutzungsüberlassung, ist der Zeitanteil ebenfalls zu berücksichtigen.
Es ist unerheblich, ob für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt gezahlt wird.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

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Berufsrechtliche Regelungen:

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Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

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