Veräuserung von Immobilien und mögliche Steuer
Oktober 16, 2012 | 50,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Guten Tag,
Ich habe meine Immobilie (1996 von mir erbaut) Gewerbe und Wohnen 2008 zur Hälfte an meinen Ehemann übertragen.
Seit 2003 ist diese Immobilie vermietet.
Zur Zeit an meine Kinder.
Diese Immobilie wollen wir jetzt an meine Tochter und deren Lebensgefährten verkaufen.
Im Gegenzug hat mein Ehemann mir die Hälfte seine Immobilie,in der sich ebenfalls Wohnen und Büro befinden überschrieben. In dieser Immobillie wohnen wir seit der Heirat 2004.
Gebaut hat sie mein Mann 1993 mit seiner damaligen Frau. In Zuge der Scheidung 2003 hat er Ihre Hälfte durch Zugewinnausgleich übernommen.
Diese Immobilie wollen wir jetzt ebenfalls verkaufen.
Wir wollen gemeinsam bauen auf einem Grunstück meines Mannes, dass er vor 10 Jahre gekauft hat.
Zu diesem Zwecke überträgt er mir unentgältlich die Hälfte des Grunstücks.
In den letzten 10 Jahren hat mein Mann landwirtschftlichen Grund und eine Wohnung ohne Gewinn veräusert, so wie 2 Wohnungen mit Verlust. Alle diese Objekte waren zum Veräuserungszeitpunkt länger als 10 Jahre in seinem Besitz.
Müssen wir mit irgenwelchen Steuern rechnen?
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Im Regelfall gilt, dass Sie Objekte, die Sie länger als 10 Jahre halten, steuerfrei veräußern dürfen. Werden Objekte unentgeltlich übertragen, gilt für den Erwerber als Einzelrechtsnachfolger der Anschaffungszeitpunkt des Vorgängers fort.
Bei Objekten, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienen, ist der Verkauf auch innerhalb der 10 Jahres Frist steuerfrei möglich.
Somit dürfte der Verkauf der Immobilie an Ihre Tochter und Ihre eigengenutzte Immobilie unter den genannten Voraussetzungen für Sie steuerfrei bleiben.
Zu beachten ist, dass beide Ehegatten getrennt zu behandeln sind.
Es ist aber zu prüfen, ob bei Ihren Mann gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Die ist im Regelfall der Fall, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von 5 Jahren veräußert werden. Gegebenenfalls sollten Sie neue Veräußerungen etwas verzögern, sodass Sie nicht in den 5 Jahreszeitraum fallen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
Steuerberatung@andrehintz.de
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