Anschaffungsnaher Aufwand
November 16, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Anschaffung eines vollständig vermieteten Objektes zum 30.12.2007. In den Jahren 2008 und 2009 wurden sämtliche Erhaltungsaufwendungen vom Finanzamt als sofort abzugsfähige Werbungskosten anerkannt. Die Bescheide sind in diesem Punkt nicht vorläufig. Im Jahr 2010 wird nun bei Ansatz sämtlich getätigter Erhaltungsaufwendungen von 2008 - 2010 die 15 % - Grenze (ohne Umsatzsteuer) überschritten. Kann das Finanzamt die Bescheide 2008 und 2009 noch ändern, d. h. die Erhaltungsaufwendungen rückwirkend als nachträgliche Anschaffungskosten bewerten. Sind die in 2010 getätigten Erhaltungsaufwendungen sofort als Werbungskosten absetzbar?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Das Finanzamt hat die Steuerbescheide vermutlich nach § 175 Abs.1 Nr. 2 AO geändert. Hiernach ist die Änderung auch bestandskräftiger Bescheide bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses rechtmäßig. Dies ist zu Beginn des Steuerbescheides vermerkt.
Das Überschreiten der 15%-Grenze im Jahr 2010 ist unstrittig ein rückwirkendes Ereignis, da die Rechtsfolgen des anschaffungsnahen Aufwandes erst zu dem Zeitpunkt eintreten können, wenn die Investitionssumme überschritten wird.
Beachten Sie jedoch, dass folgende Aufwendungen nicht in die Dreijahresfrist und 15 %-Grenze einbezogen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG):
1) Aufwendungen für Erweiterungen und Ausbauten, denn hierbei handelt es sich ohnehin um Herstellungskosten, weil etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird.
2) Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen. Diese stellen Erhaltungsaufwand dar, der sofort als Werbungskosten absetzbar ist.
Der Dreijahreszeitraum geht in Ihrem Fall bis zum 30.12.2010, sodass die Erhaltungsaufwendungen bis dahin, soweit Sie nicht unter die Ausnahme zu 1 und 2 fallen, in die 15%-Grenze einzubeziehen sind.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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