Spekulationssteuer bei Immobilienverkauf
April 22, 2012 | 50,00 EUR | beantwortet von Andreas Schupp
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben 2008 eine Wohnung gekauft, die besteht als 1 Einheit im Grundbuch. 1. Einliegerwohnung 49m2 vermietet
2. Dachgeschoß (Duldung vorhanden)170m2 eigen
Es gibt einen Eingang für beide Wohnungen, im Flur gibt es dann eine Türe für Wohnung 1 und für Wohnung 2 beide Wohnungen sind komplett renoviert und voll ausgestattet (Küche Bad WC...)
jetzt möchten wir die Wohnung verkaufen .
Wie ist das mit der Spekulationssteuer, kann man die übergehen oder gibt es eine andere Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln auf dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass bei meinen Ausführungen der von Ihnen dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass das Abwandlungen gleich welcher Art oder die Zweideutigkeit der gemachten Informationen das steuerrechtlich korrekte Ergebnis beeinflussen können.
Bitte beachten Sie, dass ich aus berufsrechtlichen Gründen nicht auf rechtliche Fragen eingehen kann.
Soweit Sie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf eine Wohnung veräußern unterliegt dieser Verkauf grundsätzlich der sog. Spekulationssteuer.
Ein Ausnahme von dem Tatbestand des § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG liegt nur dann vor, wenn die entsprechende Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn die Wohnung an ein Kind unentgeltlich überlassen worden ist.
Ein Kind in diesem Sinne ist nur ein solche zu verstehen, bei dem der Anspruch auf Kindergeld noch besteht (d. h. unter 18 Jahre bzw. über 18 - 25 Jahre wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet).
Eine unentgeltliche Überlassung an andere (auch unterhaltsberechtigte) Personen stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.
Der zeitliche Umfang des Jahres der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren muss ein zusammenhängender Zeitraum sein.
Alledrings müss dieser Zeitraum keine vollen Kalenderjahre umfassen.
Beispiel:
A kauft im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung (Etw.)die er vermietet. Ab Dezember 1998 nutzt A die Etw. bis zur Veräußerung im Januar 2000 selbst.
Somit hat A die Wohnung im Jahr der Veräußerung ( Januar 2000) und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren (Dezember 1998 und das ganze Jahr 1999) zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Der Verkauf ist somit nicht steuerschädlich für A (so das BMF mit Schreiben vom 05.10.2000).
Leider sind außer den o.g. Ausnahmen keine weiteren Ausnahmen vorgesehen.
Es bleibt also nur die Wahl, die Wohnung jetzt zu veräußern oder eben die Wohnung zunächst selbst zu nutzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen habe.
Sollten Sie noch Fragen haben können Sie natürlich gerne, auch im Rahmen eines Mandats, mit mir Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schupp
Steuerberater
02603 - 931906
schupp.andreas@t-online.de
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