Besteuerung bei Wohnsitz im Ausland
März 26, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Ich lebe im Ausland und bin nicht in Deutschland steuerpflichtig. Derzeit lebe ich in der Schweiz, werde meinen Wohnsitz aber in wenigen Monaten nach Kanada verlegen.
Ich plane mich an einem geschlossenen Immobilienfonds in Deutschland zu beteiligen. Die Gewinnausschüttung ist eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. (Voraussichtliches Einkommen EUR 15.000 - 20.000 p.a.) Ist dieses Einkommen zwingen in Deutschland steuerpflichtig oder kann ich es gem. DBA in meinem Wohnsitzland versteuern?
Wie verhält es sich wenn ich mich an einer Kapitalgesellschaft beteilige die Immobilen besitzt und vermietet? Die Auschüttung erfolgt in diesem Fall als Kapitalertrag. (Die Besteuerung der Gesellschaft auf Körperschftsbasis bleibt natürlich in Deutschland.)Resultiert aus diesem Kapitalertrag eine Steuerpflicht in Deutschland?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Deutschland hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada in beiden Fällen das Recht Einkommensteuer zu erheben.
Für den Fall, dass Vermietungseinkünfte erzielt werden, gilt nach Artikel 6 DBA-Kanada des Belegenheitsprinzip. Die Einkünfte werden in Deutschland besteuert. Es ist eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abzugeben.
Die Beteiligungserträge sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG. Sie unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (Abgeltungsteuer). Für den Steuerabzug ist der Sitz des Schuldners der Kapitalerträge maßgeblich. (Artikel 10 DBA Kanada) Der Steuerabzug hat abgeltende Wirkung, sodass keine Steuererklärung abzugeben ist.
Nach Artikel 10 Absatz 2 DBA Kanada darf die deutsche Quellensteuer jedoch 15% nicht übersteigen. Der übersteigende Anteil kann im Wege eines Rückvergütungsverfahrens auf Antrag erstattet werden.
Auf die Besteuerung in Kanda darf ich als deutscher Steuerberater nicht eingehen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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