Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Grunderwerbsteuer Grundstückstausch/bereinigung Innerfamilären

Frage zur Grunderwerbsteuer:

Ein Bruder besitzt mit seiner Schwester 3 Immobilien, hier genannt A,B,C.

Jeder der Geschwister hält an jeder Immobilie 50%, erworben wurden diese Immobilien durch Schenkung.

Die Schenkung wurde durch die Mutter getätigt, welche die Grundstücke natürlich ordnungsgemäss Grunderwerbsversteuert hat.


Diese Eigentümergemeinschaft(en) sollen aufgelöst werden.


Es ist vorgesehen:

- das der Bruder Immobilie A und B zu je 100 % erhält
- die Schwester Immobilie C zu 100 % und noch ein Zahlung von 25000 € an den Bruder leistet.

(Da Grundstück C mehr Wert ist und mit der Zahlung in etwa alles gleichmässig verteilt ist.)


Dies wurde durch Notarielle Urkunde beglaubigt.


Die Immobilien liegen in der Zuständigkeit unterschiedlicher Finanzämter/bearbeiter.

Immobilie A - Finanzamt A. (Brandenburg- Kyritz)

Immobilie B - Finanzamt B (Berlin-Spandau)

Immobilie C - Finanzamt C (Berlin-Spandau) (ebensfalls)



Nun :

Das Finanzamt A von Bruder keine Grunderwerbssteuer für die volle Übernahme der Immobilien A und verweist auf § 7 Abs 1 GrEStG.


Finanzamt B hat sich bei Bruder zum Thema Grunderwerbssteuer Grundstück B (noch) nicht gemeldet, schickte aber schon Grundsteuerbescheid. (Bruder ist in diesem Bescheid als 100% Eigentümer vermerkt)


Finanzamt C hat sich bei Schwester zum Thema Grunderwerbssteuer Grundstück C gemeldet und will gem § 9 (1) 2 GrEStG und listet dort eine Formel unter Einbezug der Zusatzzahlung auf. Wonach sie für (in etwa) den vollen Grundstücks zugewinn (50% des Wertes von Grundstück C) Grunderwerbssteuer zahlen soll.



Welches Finanzamt hat Recht?

Muss man, auch wenn man schon 50 % Eigentümer des Grundstücks/Immmobilie ist, beim Ausausch noch Grunderwerbsteuern zahlen.?

Solle die Steuer vom Finanzamt C zahlen und sich über eine Ungenauigkeit beim Finanzamt A & B freuen?

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Finanzamt C dürfte hier Recht haben.

§ 7 Absatz 1 GrEStG kann keine Anwendung finden, da hierfür eine flächenweise Teilung des Grundstücks durch die Miteigentümer erforderlich ist. Eine flächenweise Teilung vermag ich nicht zu erkennen.

Es greift hier § 6 GrEStG ( Übergang von einer Gesamthand ). Die GbR wird durch die Übertragung der Grundstücke aufgelöst. Nach § 6 Absatz 2 wird bei der Übertragung des Objekts von der GbR in das Alleineigentum eines an der GbR beteiligten Person die Grunderwerbsteuer in Höhe Beteiligungsanteils des Erwerbers an der GbR nicht erhoben. Umgekehrt bedeutet dies, dass lediglich der 50%ige Zuwachs der Grunderwerbsteuer unterliegt

Es kann daher nur der 50%ige Zuwachs für den jeweiligen Erwerber der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dieser Zuwachs stellt die Gegenleistung nach § 8 Abs.1 i.V. mit § 7 Absatz 1 Ziff. 2. dar. Die von der Schwester gezahlten 25.000 Euro erhöhen grunderwerbsteuerlich die Gegenleistung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Immobilienbesteuerung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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