Versteuerung Erlös Teilungsversteigerung
Januar 22, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier mein Anliegen:
Ich bin Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, der ein Mehrfamilienhaus in Hannover gehört. Nun hat ein Mitglied die Zwangsversteigerung beantragt, und es wird im März 2012 zu einer Teilungsversteigerung kommen. Wenn die Versteigerung gut läuft, werde ich möglicherweise für meinen Anteil von knapp 10% einen Erlös von etwa 150.000 Euro erzielen.
Den Anteil an dem Haus erhielt ich im Januar 2007 von meiner Mutter im Rahmen einer notariellen Erbteilübertragung.
Meine Frage ist nun, ob und wie hoch ich diesen Erlös zu versteuern habe. Ich beabsichtige, das ganze Geld dieses Jahr noch zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zu verwenden und würde daher gerne wissen, wie viel Geld ich möglicherweise für das Finanzamt zurückhalten muss.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Versteuerung des Gewinnes aus der Veräußerung des Anteils der Grundstücksgemeinschaft unterliegt grundsätzlich gemäß § 23 Einkommensteuergesetz als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie das Haus im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder der Zeitpunkt der Anschaffung bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Da Sie Ihren Anteil im Rahmen einer notariellen Erbteilübertragung erworben haben, liegt hierin keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG. Als Anschaffung im Sinne der Vorschrift gelten nur entgeltliche Anschaffungsvorgänge. Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist die Besitzzeit des Voreigentümers in die 10-Jahres-Frist einzurechnen. Sollte folglich der entgeltliche Erwerb der Mutter mehr als 10 Jahre zurückliegen, unterliegt die jetzige Veräußerung nicht der Einkommensteuer. Dies gilt nur dann eindeutig, wenn im Jahr 2007 keinerlei Zahlungen geflossen sind.
Beachten Sie jedoch, dass bei Ausgleichszahlungen an Miterbberechtigte ein teilentgeltlicher Erwerb im Jahr 2007 vorgelegen hat. Der Erlös wäre dann anteilig zu versteuern.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)
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