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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Schenkungssteuer und Spekulationssteuer bei gemischter Schenkung



Erblasserin A ist im Juni 2016 verstorben. Lebenspartner B hat u.a. eine bisher von A eigengenutzte Eigentumswohnung (ETW) geerbt. Die Anschaffung der ETW durch A erfolgte 1972. Im Anschluss an die Erbschaft schenkt B die ETW an C (Neffe von A) gegen Übernahme der auf die ETW anteilig entfallende Erbschaftsteuer.
Frage:
1.
Kommt bei einem Verkauf der ETW durch C eine Spekulationssteuer in Betracht ?
Wenn ja, aus dem gesamten Veräußerungsgewinn oder ggf. wegen der gemischten Schenkung nur anteilig ?
2.
Kann die von C zu übernehmende Erbschaftssteuer des B bei der von C zu zahlender Schenkungssteuer oder bei einem evtl. Veräußerungsgewinn berücksichtigt werden ?

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bei einer gemischten Schenkung (ich gehe davon aus, dass Sie diesen Begriff bewusst verwenden, weil die zivilrechtliche Bewertung und Beratung das ergeben hat) ist eine Aufteilung zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil vorzunehmen.

Damit kommt eine Spekulationssteuer bei einem Verkauf durch C in Betracht, allerdings nur für den entgeltlichen Teil. Dieser Teil ist im Verhältnis des Wertes der übernommenen Erbschaftsteuer zum Wert der erhaltenen Wohnung zu ermitteln.

Die von C zu zahlende Erbschaftsteuer ist sowohl bei der Einkommen- als auch bei der von C zu zahlenden Schenkungsteuer zu berücksichtigen.

Bei der Einkommensteuer ist der Gewinn aus dem Verkauf als Differenz zwischen den Anschaffungskosten (die durch die übernommene Steuer definiert sind) und dem anteiligen Veräußerungserlös zu ermitteln.

Für die Schenkungsteuer ist nur der unentgeltliche Teil als Bereicherung zu sehen. Durch die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf Basis der Wertverhältnisse findet die übernommene Erbschaftsteuer quasi automatisch Berücksichtigung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt

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Experte für Immobilienbesteuerung

Oliver Burchardt