hoher Erhaltungsaufwand innerhalb der ersten drei Jahre
Juli 18, 2016 | 25,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Hallo,
Wir haben letztes Jahr eine Ferienwohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft, die bis zum Verkauf auch bewohnt wurde. Es wurden von uns Schönheitsreparaturen vorgenommen, die in der Gesamtheit ( incl. Fahrtkosten) die 15 % der Anschaffung übersteigen.
Es wurde nichts erweitert oder Gebäudeteile verändert( keine Fenster Türen Dach Elektroinstallation) Der Standard war mittel und ist es noch. Es wurde nur getauscht( neuer Bodenbelag, neue Badewanne, WC, Waschbecken, Fliesen und Treppengeländer)
Das Finanzamt hat im Bescheid die ganze Summe zur 2% Afa hinzugerechnet. Im Vorfeld hatte ich darauf geachtet die 15% nicht zu überschreiten, leider wurde der Teil der Instandhaltungsrücklage und mit übernommene Möbel aus der Berechnung herausgenommen, sodass der Gebäudewert niedriger war und meine Berechnung nicht mehr passte. Zudem wusste ich nicht, dass die Fahrtkosten hinzugerechnet werden.
Gibt es für mich eine Möglichkeit trotzdem noch zu einem Sofortabzug zu kommen????
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Ich kann Ihnen hier wenig Hoffnung machen. Es ist korrekt, dass die Instandhaltungsrücklage und die übernommenen Möbel aus den Anschaffungskosten für das Gebäude herauszurechnen sind.
Sie könnten versuchen, Ihrerseits Kosten aus den Aufwendungen herauszurechnen, die üblicherweise jährlich anfallen, bspw. Schönheitsreparaturen. Der BFH hat entschieden, dass diese Maßnahmen dann nicht in die 15% hineinzurechnen sind, wenn sie Mängel durch vertragsgemäßen Gebrauch beseitigen. Diese Reparaturen sind aber im Wesentlichen das Streichen der Wohnung sowie das Tapezieren.
Allerdings gilt auch hier wieder einschränkend, dass das nur dann geschehen darf, wenn solche Reparaturen nicht im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme durchgeführt worden sind.
Das dürfte nach Ihrer Schilderung eher schwierig zu argumentieren sein.
Ich empfehle Ihnen, den Sachverhalt von einem Kollegen vor Ort detailliert prüfen zu lassen. Ohne Einblick in die Rechnungen und die Begründung der Finanzverwaltung ist der konkrete Sachverhalt nur schwierig zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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