Verluste als Gesellschafter einer GmbH bei deren Insovenz
März 10, 2012 | 35,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Ich habe zum 1.1.2005 als Angestellter einer GmbH Gesellschaftsanteile mit einem Nennbetrag von ca.3200 Euro (entspricht 12,5% der Anteile) erworben.
Der eigentliche Kaufpreis lag dem damaligen Wert der GmbH entsprechend höher.
Im Februar 2011 meldete die GmbH Insolvenz an.
Bis dahin gab es keine Gewinnauszahlungen an die Gesellschafter. Ich habe also keinerlei Nutzen aus der Beteiligung gezogen.
Kann ich den Verlust der Gesellschaftsanteile in meiner Einkommenssteuererklärung geltend machen?
Wenn ja, kann dann der Nennbetrag oder der Kaufbetrag angesetzt werden und in welches Formular erfolgen die Eintragungen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Da Sie innerhalb der letzten fünf Jahre an der GmbH zu mehr als 1% beteiligt waren liegt eine wesentliche Beteiligung vor. Die Einkünfte aus der Veräußerung solcher Anteile werden gemäß § 17 Einkommensteuergesetz als gewerbliche Einkünften klassifiziert.
§ 17 (2) EStg : Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Der Anschaffungswert kann nach Ihren Angaben nicht ermittelt werden. Falls Sie nichts bezahlt haben, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor.
Die Regelungen zum Verlustabzug sind dann recht kompliziert:
§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG : Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. 6 Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte. 2 Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2 Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
Liegt hier also ein unentgeltlicher Erwerb vor, kann der Verlust abgezogen werden, da die Beteiligung länger als fünf Jahre gehalten wurde. Als Anschaffungswert gilt der Anschaffungswert des Rechtsvorgängers, nicht der Marktwert zum Zeitpunkt der Übertragung oder der Nennwert.
Falls Sie den Anschaffungswert beispielsweise als Arbeitslohn versteuert haben, liegt eine entgelticher Erwerb vor. Der Verlust ermittelt sich dann nach dem damaligen Steuerwert.
Der entstandene Verlust unterliegt dem Teileinkünfteverfahren und ist zu 40 % abzugsfähig. Diese Regelung korrespondiert mit der Bestimmung, dass auch etwaige Gewinne nur zu 40 % steuerpflichtig sind.
Eintrag in Anlage G Zeile 41 (Einkommensteuererklärung)
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)
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