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Frag einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung

verspätete Versicherungszahlung

Hatte 2009 einen Unfall mit meinem Firmenwagen.
Das Auto hatte ich dann verkauft und in der EÜR in Zeile 19
(Veräußerung von Anlagevermögen eingetragen)In Zeile 35 dann den Restbuchwert eingetragen.Habe mir dann gleich ein neues Auto gekauft,und mit allen Möglichkeiten (Sonderabschreibung verbucht usw,.)Damit war das verunfallte Fahrzeug ausgebucht und verkauft im Jahr 2009.Die gegnerische Versicherung hat mir dann für das verunfallte Fahrzeug 9 Monate später also in 2010
eine Summe von 8900 Euro überwiesen.(Restwert,Nutzungsausfall
usw.)Muss ich das nachträglich als Betriebseinnahme verbuchen?Oder ist das mit der Ausbuchung abgeschlossen?
Wenn ich diese Summe nachträglich als Betriebseinnahme verbuchen würde,dann ist das für mich eine hohe Steuerbelastung denn das sind ja fast 10% meiner Betriebseinnahmen.Ich kann ja nichts dafür das es bei der Versicherung so lange gedauert hat.Die Versicherung kann ich aber auch nicht mehr verantwortlich machen da ich mit dieser einen Vergleich geschlossen habe.
Mit freundlichen Grüssen

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, ändern.

Bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip, d. h. eine Betriebseinnahme ist in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließt.

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Versicherungsentschädigung für PKW-Schäden eine Betriebseinnahme darstellt. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn der Schaden auf einer Privatfahrt erfolgt ist. Allerdings wäre dann eine Minderung des Buchwertes des verunfallten KFz auch nicht zulässig.

Damit müssen Sie leider die im Jahr 2010 zugeflossene Versicherungsentschädigung in vollem Umfang versteuern, sofern keine Privatfahrt beim Unfall vorlag.

Allerdings haben Sie im Jahr 2009 einen Vorteil aus der Abschreibung des verunfallten KFz bzw. aus dem Veräußerungsverlust steuerlich geltend machen können. Die in 2009 erfolgte steuerliche Entlastung wird damit lediglich im Jahr 2010 "umgedreht", so daß Sie im Gesamtergebnis keinen Schaden haben, sondern sogar einen Zinsvorteil.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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Oliver Burchardt